HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 684
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 110/21, Beschluss v. 11.05.2021, HRRS 2021 Nr. 684
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
a) Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags rügt, ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
Neben dem vollständigen Inhalt des Beweisantrags einschließlich der Antragsbegründung sowie dem gerichtlichen Ablehnungsbeschluss müssen die im Beweisantrag und in dem ablehnenden Beschluss in Bezug genommenen Unterlagen und Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 4 StR 38/19; vom 7. Januar 2008 - 5 StR 390/07; Urteile vom 18. August 2004 - 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424; vom 25. November 2004 - 5 StR 401/04).
Hieran fehlt es. Die Revision gibt den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen M., auf die in der Begründung des Beweisantrags und in dem diesen ablehnenden Beschluss Bezug genommen wird, nur auszugsweise wieder. Ohne Kenntnis des Inhalts der Vernehmung kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Tatgericht rechtlichen Bedenken begegnet.
b) Die Rüge wäre auch unbegründet, weil sich die Tragfähigkeit des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) bezogen auf die geltend gemachte Beweisbehauptung noch hinreichend aus dem Ablehnungsbeschluss ergibt. Aus denselben Gründen wäre die Beweiserhebung auch aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten gewesen (§ 244 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 684
Bearbeiter: Christian Becker