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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 749

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 96/20, Beschluss v. 27.04.2020, HRRS 2020 Nr. 749


BGH 5 StR 96/20 - Beschluss vom 27. April 2020 (LG Berlin)

Tateinheit bei Teilakten einer sukzessiven Tatausführung beim Betrug.

§ 263 StGB; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2019 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungs- sowie Einziehungsentscheidung getroffen.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 3 und 4 (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen und als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79; siehe zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17, StraFo 2017, 342, 343).

Nach den Urteilsfeststellungen beabsichtigte der Angeklagte im Fall 4, beim letzten Treffen mit der Geschädigten am 3. November 2015 weitere 5.000 € von ihr zu erlangen, einen „Rest“-Betrag einer schon im Juli 2015 geforderten angeblichen Kaution in Höhe von 20.000 € für die Freilassung des Angeklagten und eines“ P.“ bzw. die Herausgabe der im Zusammenhang mit der vorgeblichen Festnahme dieser Personen durch das FBI zurückgehaltenen Papiere. Von dem Gesamtbetrag hatte die Geschädigte täuschungsbedingt am 10. Juli 2015 bereits 15.000 € an den Angeklagten übergeben (Fall 3). Die Tathandlung am 3. November 2015 war daher nur ein Teilakt der Tathandlung im Fall 3.

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 4 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Für das in diesem und im Fall 3 der Urteilsgründe verwirklichte Delikt hat es mit der im Fall 3 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sein Bewenden.

Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und vier Monaten im Fall 1 und die weiteren Einzelstrafen von vier Jahren im Fall 2 und drei Jahren und sechs Monaten im Fall 3 sowie den gleichbleibenden Schuldgehalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung der Fälle 3 und 4 eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 749

Bearbeiter: Christian Becker