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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 606

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 93/20, Beschluss v. 14.04.2020, HRRS 2020 Nr. 606


BGH 5 StR 93/20 (alt: 5 StR 517/18) - Beschluss vom 14. April 2020 (LG Saarbrücken)

Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (fehlende Beherrschbarkeit; Eignung zur Verletzung einer Mehrzahl von Menschen; Abgrenzung zur „Mehrfachtötung“; Individualisierung der Opfer; grundsätzlich gemeingefährliche Mittel).

§ 211 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße „Mehrfachtötungen“ nicht. Eine solche (und damit kein Mordmerkmal) soll zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht - auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung - gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH HRRS 2018 Nr. 900).

2. Der Senat hat hier nicht entscheidungserhebliche Zweifel, ob er der bisherigen Rechtsprechung zur Herausnahme von Mehrfachtötungen aus dem Mordmerkmal der Heimtücke gerade in Fällen der Brandlegung in einem Wohnhaus uneingeschränkt folgen könnte. Es erscheint wertungswidersprüchlich, den Täter, der von vornherein eine konkrete Vielzahl von Opfern durch ein in seinem Gefahrenpotential nicht beherrschbares Mittel tötet, gegenüber demjenigen zu privilegieren, der ohne diese Konkretisierung aufgrund der Gemeingefahr des Tötungsmittels auch nicht bereits individualisierte Opfer in Kauf nimmt.

3. Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters.

4. Für die Frage der Gemeingefährlichkeit entscheidend ist, inwieweit das gefährliche Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in seiner Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu verletzen. Ist das Mittel angesichts seines Einsatzes in der konkreten Situation geeignet, eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen, kommt es auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs nicht an. Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, denn jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze.

5. Es gibt nach ihrer Eigenart grundsätzlich gemeingefährliche Mittel, bei denen allenfalls im Einzelfall die Beherrschbarkeit bejaht oder bei der speziellen Art ihrer Handhabung die Gefahr für eine Vielzahl von Menschen ausnahmsweise verneint werden kann. Dazu zählen Brandsetzungsmittel und Explosionsstoffe. Bei ihnen hat der Täter die Folgen seines Tuns typischerweise nicht in der Hand. An der gemeingefährlichen Verwendung fehlt es bei an sich nicht beherrschbaren Mitteln nur dann, wenn der Täter im konkreten Fall davon ausgeht, es könne dadurch nur die zur Tötung ins Auge gefasste Person getroffen werden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2019 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zuvor hatte der Senat mit Urteil vom 12. Dezember 2018 eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren auf Revision der Staatsanwaltschaft wegen ungenügender Ablehnung von Tötungsvorsatz unter Aufrechterhaltung der objektiven Feststellungen aufgehoben (5 StR 517/18). Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Auch die Annahme des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zündete der Angeklagte im Januar 2018 gegen 20 Uhr in dem von ihm bewohnten Zimmer im ersten Obergeschoss eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Wohngebäudes eine auf seinem Bett liegende Wolldecke an, schloss die Zimmertür und verließ anschließend das Haus. Das Feuer entwickelte sich zunächst unbemerkt. Die Matratze geriet in Brand und es entstanden erhebliche Mengen an Rauchgasen. Als ein im selben Geschoss wohnender Mitbewohner den Brand entdeckte, stand bereits das ganze Bett in Flammen. Er machte einen weiteren im ersten Obergeschoss wohnenden Zeugen auf den Brand aufmerksam, beide alarmierten einen im Dachgeschoss wohnenden Mitbewohner und flüchteten gemeinsam ins Freie. Zwei der drei Mitbewohner erlitten leichte bis mittelschwere Rauchgasvergiftungen.

Qualm und Rauchgase breiteten sich im Obergeschoss und Treppenhaus aus. Weitere Teile der Wohnung des Angeklagten gerieten in Brand. Nach dem Zerbersten der Terrassentür schlugen Flammen an das Vordach. Als der Einsatzleiter der Feuerwehr eintraf, konnte er ohne Atemschutz nur bis zur Hälfte der Holztreppe ins Obergeschoss vordringen. Das Ende der Treppe war wegen dichten Qualms nicht zu sehen. Aufgrund der Hitze, des Rauchgases und des fehlenden Sauerstoffs bestand ab dort akute Lebensgefahr. Erst zwölf Minuten später konnten mit Atemschutzgeräten und Wärmeschutzanzügen ausgestattete Feuerwehrtrupps das Gebäude betreten und in die Obergeschosswohnung vordringen. Der im Zimmer des Angeklagten lodernde Vollbrand konnte gelöscht werden.

Aufgrund der entstandenen Schäden in Höhe von ca. 80.000 Euro ist das Haus bis heute nicht bewohnbar. In ihm wohnten insgesamt neun Personen (drei im Erdgeschoss, drei im ersten Obergeschoss, drei im Dachgeschoss). Die Wohneinheiten waren zwar durchgängig bewohnt, die Bewohner wechselten aber regelmäßig alle paar Monate. Unter den Bewohnern bestand nur eingeschränkter sozialer Kontakt.

Der Angeklagte legte den Brand aus Unzufriedenheit mit seiner Wohnsituation. Ihm war bei der Brandlegung bewusst, dass sich im ersten Obergeschoss zwei Mitbewohner aufhielten. Zudem rechnete er damit, dass sich im Dachgeschoss mindestens eine weitere Person befand. Dem Angeklagten war das hohe Gefahrenpotential eines Feuers in einem Wohnhaus bewusst. Er erkannte die naheliegende Möglichkeit einer körperlichen Verletzung oder des Todes der im Wohnhaus anwesenden Personen durch das Feuer oder entstehende Rauchgase und fand sich mit dem möglichen Eintritt dieser Folgen ab.

2. Diese auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen die Annahme des Mordmerkmals einer Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln.

a) Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607 mwN). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH aaO). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14, und vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN).

aa) Für die Frage der Gemeingefährlichkeit entscheidend ist, inwieweit das gefährliche Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in seiner Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu verletzen (BGH, Urteil vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354 f.). Ist das Mittel angesichts seines Einsatzes in der konkreten Situation geeignet, eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen, kommt es auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs nicht an. Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, denn jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 3 StR 525/84, NJW 1985, 1477 mwN).

Es gibt nach ihrer Eigenart grundsätzlich gemeingefährliche Mittel, bei denen allenfalls im Einzelfall die Beherrschbarkeit bejaht oder bei der speziellen Art ihrer Handhabung die Gefahr für eine Vielzahl von Menschen ausnahmsweise verneint werden kann. Dazu zählen Brandsetzungsmittel und Explosionsstoffe. Bei ihnen hat der Täter die Folgen seines Tuns typischerweise nicht in der Hand (BGH, Urteil vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 355). An der gemeingefährlichen Verwendung fehlt es bei an sich nicht beherrschbaren Mitteln nur dann, wenn der Täter im konkreten Fall davon ausgeht, es könne dadurch nur die zur Tötung ins Auge gefasste Person getroffen werden (BGH, aaO).

bb) Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße „Mehrfachtötungen“ nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 127 m. Fn. 520, jeweils mwN). Abgegrenzt wird danach, ob die Tat nur gegen eine Mehrzahl von individualisierten Opfern gerichtet ist, oder ob der Täter auch Zufallsopfer in Kauf nimmt (Altvater, NStZ 2006, 86, 90). Deshalb soll eine „schlichte“ Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht - auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung - gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19).

cc) Der Senat kann offenlassen, ob er der letztgenannten Rechtsprechung gerade in Fällen der Brandlegung in einem Wohnhaus uneingeschränkt folgen könnte. Es erscheint wertungswidersprüchlich, den Täter, der von vornherein eine konkrete Vielzahl von Opfern durch ein in seinem Gefahrenpotential nicht beherrschbares Mittel tötet, gegenüber demjenigen zu privilegieren, der ohne diese Konkretisierung aufgrund der Gemeingefahr des Tötungsmittels auch nicht bereits individualisierte Opfer in Kauf nimmt (vgl. näher Schneider, aaO Rn. 127). Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung müsste in Fällen nicht weiterer Aufklärbarkeit der Tätervorstellung der Zweifelssatz für die Annahme sprechen, dem Täter sei es gerade auf die Tötung aller in die Gefahrenlage einbezogenen Personen angekommen.

Weder die Formulierung noch der Sinn und Zweck des Mordmerkmals gebieten nach Ansicht des Senats eine solche Auslegung. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal stellt lediglich auf die vom Vorsatz umfasste Art des Tatmittels, nicht auf die Konkretisierung des Opfers in der Vorstellung des Täters ab. Die Unbestimmbarkeit des Opferkreises folgt vielmehr aus der besonderen Art des Tötungsmittels, das nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte für den Täter nicht mehr beherrschbar ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168). Entscheidend muss es deshalb darauf ankommen, ob für den Angeklagten nicht mehr berechenbar ist, wie viele Menschen durch das Tatmittel verletzt und getötet werden können, weil er den Umfang der Gefährdung nicht beherrscht (BGH, aaO). Hat es der Täter bewusst nicht in der Hand, wie viele Menschen in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden, tötet er nach Ansicht des Senats auch dann mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn er mit dem für ihn unbeherrschbaren Mittel eigentlich nur eine bestimmte Zahl konkreter Menschen töten will (vgl. auch BGH, aaO).

Bei der Brandlegung in einem von mehreren Parteien bewohnten Wohnhaus kommt in aller Regel hinzu, dass dadurch eine Dauergefahr für Leib und Leben aller Hausbewohner, ihrer potentiellen Besucher und der Rettungskräfte bis zum Löschen oder Erlöschen des Brandes geschaffen wird. Wer von diesen Personen wann die Gefahrenstelle betritt oder verlässt, hat der Täter regelmäßig nicht in der Hand. Befindet sich das Haus in dichter besiedeltem Gebiet, besteht in aller Regel zudem die Gefahr einer Ausbreitung des Brandes etwa durch ein Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude oder Funkenflug. Deshalb wird die Brandlegung in Häusern seit jeher als typisches Beispiel der Herbeiführung gemeiner Gefahr angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196). All dies liegt für jeden verständigen Täter auf der Hand, weshalb an die Feststellung und Darlegung eines entsprechenden Vorstellungsbildes regelmäßig keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

b) Im vorliegenden Fall war die Brandlegung schon ihrer Eigenart nach ein gemeingefährliches Mittel, denn der Angeklagte konnte die davon ausgehenden Gefahren nicht beherrschen. Dies war ihm nach den Urteilsfeststellungen auch bewusst. Er hatte weder kontrolliert, welche Menschen (Bewohner oder Gäste) sich in dem aus neun Wohneinheiten bestehenden Haus aufhielten, noch sichergestellt, dass weitere Bewohner oder Besucher das Haus nach der Brandlegung nicht mehr betreten. Zwar bezog sich sein Eventualtötungsvorsatz auf zwei konkrete Mitbewohner, er rechnete aber auch damit, dass mindestens ein weiterer, nicht konkretisierter Mitbewohner im Haus war. Zudem wurden mit den Rettungskräften der Feuerwehr auch weitere Personen gefährdet. Dass Feuerwehrkräfte beim Brand eines Wohnhauses an Leib und Leben gefährdet werden können, ist für jeden evident; die subjektive Seite des Mordmerkmals bedurfte deshalb im Urteil insoweit keiner weitergehenden Darlegung.

Der Kreis der potentiell durch die Brandlegung an Leib und Leben Gefährdeten war durch die Eigenart des Brandobjekts (Wohnhaus mit neun Wohneinheiten) und die Dauer des Brandes letztlich unbestimmbar. Dass der Angeklagte davon ausging, es könnten durch die Brandlegung nur die zur Tötung ins Auge gefassten Personen (seine zwei Mitbewohner auf derselben Etage) getroffen werden, hat das Landgericht nicht festgestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 606

Externe Fundstellen: NJW 2020, 2973; NStZ 2020, 614; StV 2021, 111

Bearbeiter: Christian Becker