HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 114
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 489/20, Beschluss v. 08.12.2020, HRRS 2021 Nr. 114
Der Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2020 sowie die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Revisionsführerin wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in mehreren Fällen und wegen anderer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Nebenentscheidungen getroffen. Gegen das in ihrer Anwesenheit am 17. Juli 2020 verkündete Urteil hat die Beschwerdeführerin mit am 1. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt. Beide Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung mangelt.
a) Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den Antragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert hat, angebracht werden. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen und darlegen, wann das Hindernis weggefallen ist, das ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 233/19 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.
aa) Zur Begründung hat die Verurteilte ausgeführt, sie treffe an der Fristversäumung kein Verschulden, weil sie nach der Urteilsverkündung ihre Verteidigerin P. ausdrücklich mit der Revisionseinlegung beauftragt und von dieser die Zusicherung erhalten habe, dass Revision eingelegt werde. Davon, dass keine Revision eingelegt worden sei, habe sie erst durch die am 11. September 2020 zugestellte Ladung zum Strafantritt erfahren, die sie erst am 25. September 2020 vorgefunden habe, weil ihr Vermieter ihren Briefkasten geleert und die Briefe unter die Fußmatte gelegt habe. Die Frage an ihre bisherige Verteidigerin, ob sie Revision eingelegt habe, habe diese verneint und mitgeteilt, die Beschwerdeführerin möge sich einen anderen Anwalt suchen, da sie in der Strafvollstreckung nicht vertrete.
Die frühere Verteidigerin soll erklärt haben, sie sei nicht von einem unmissverständlichen Auftrag zur Revisionseinlegung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, die Verteidigerin habe bereits im Gerichtssaal gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht erklärt, sie werde Revision gegen das Urteil einlegen. Nach dem Termin sei sie sofort in den Urlaub gefahren.
Zur Glaubhaftmachung hat die Verurteilte darauf verwiesen, dass Staatsanwalt und Gericht zu den Vorgängen im Sitzungssaal befragt werden mögen; zudem habe der Vermieter eidesstattlich versichert, dass er am 11. September 2020 den Briefkasten geleert und dabei auch einen gelben Brief unter die Fußmatte gelegt habe.
bb) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Verurteilte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre frühere Verteidigerin mit der Einlegung der Revision unmissverständlich beauftragt und diese ihr die Revisionseinlegung zugesagt hat. Die Glaubhaftmachung einer möglichen Erklärung der Verteidigerin gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht reicht hierfür nicht aus, da es auch für die Frage des etwaigen Verschuldens entscheidend darauf ankommt, was zwischen der Verurteilten und ihrer Verteidigerin vereinbart worden ist.
c) Eine Kostenentscheidung bezüglich des Wiedereinsetzungsantrags ist nur bei Gewährung der Wiedereinsetzung veranlasst (§ 473 Abs. 7 StPO), bei Ablehnung des Antrags aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2020 - 6 StR 114/20; vom 1. September 2020 - 2 StR 45/20; vom 10. Juni 2020 - 5 StR 174/20; vom 26. Mai 2020 - 3 StR 595/19; vom 11. März 2020 - 4 StR 68/20; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 473 Rn. 38; vgl. aber auch BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 307/20; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 233/19; vom 29. November 2017 - 3 StR 499/17).
2. Da die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) am 1. Oktober 2020 bereits verstrichen war, ist die Revision mit entsprechender Kostenfolge (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 114
Bearbeiter: Christian Becker