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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 213

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 499/17, Beschluss v. 29.11.2017, HRRS 2018 Nr. 213


BGH 3 StR 499/17 - Beschluss vom 29. November 2017 (LG Kleve)

Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fehlende Glaubhaftmachung; Zeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten von der Fristversäumung; tatsächlicher Wegfall des Hindernisses).

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 10. August 2017 Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der ursprünglichen Rechtsmitteleinlegung versehentlich von einem späteren Fristbeginn ausgegangen zu sein. Dass die Revisionseinlegung verspätet gewesen sei, habe er erst durch „die Mitteilung des Landgerichts vom 2. August 2017" erfahren.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 mwN). Bereits hieran fehlt es.

Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und nicht der Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474). Das Wiedereinsetzungsgesuch verhält sich indes nur dazu, dass der Verteidiger durch ein Schreiben des Landgerichts von der verspäteten Revisionseinlegung erfahren hat. Angaben dazu, wann der Angeklagte Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat, fehlen dagegen.

2. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 213

Bearbeiter: Christian Becker