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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 384

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 24/20, Beschluss v. 03.03.2020, HRRS 2020 Nr. 384


BGH 5 StR 24/20 - Beschluss vom 3. März 2020 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, die des Angeklagten P. R. jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte in Höhe von 1.060 Euro für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 5 StR 545/18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 384

Bearbeiter: Christian Becker