HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 866
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 135/20, Beschluss v. 08.07.2020, HRRS 2020 Nr. 866
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des bei der Anlasstat verwendeten Messers hat keinen Bestand.
Da der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hat, lässt sich die Einziehung nicht auf § 74 Abs. 1 StGB stützen, sondern könnte nur Gegenstand einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Eine solche ist indes nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17, und vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 866
Bearbeiter: Christian Becker