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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 152

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 558/17, Beschluss v. 12.12.2017, HRRS 2018 Nr. 152


BGH 3 StR 558/17 - Beschluss vom 12. Dezember 2017 (LG Krefeld)

Einziehungsanordnung bei schuldunfähigen Tätern im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren; Anforderungen an die Antragsstellung; entsprechende Geltung der Vorschriften über die Anklageerhebung).

§ 413 StPO; § 435 StPO (§ 440 StPO a.F.)

Leitsatz des Bearbeiters

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht. In dem insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderlichen gesonderten Antrag ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen, sondern darüber hinaus anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die sichergestellte Axt eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Die Einziehungsentscheidung hat demgegenüber keinen Bestand.

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. nunmehr § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass die Gegenstände „Axt, Messer, Stock“ der Einziehung unterliegen und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (ebenso wie der Verteidiger) in seinem Schlussvortrag beantragt hat, „die sichergestellte Axt einzuziehen“. Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO nF). Vielmehr ist auch anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO gelten entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO nF). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 152

Externe Fundstellen: NStZ 2018, 559

Bearbeiter: Christian Becker