HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1280
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 484/19, Urteil v. 08.01.2020, HRRS 2020 Nr. 1280
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019
hinsichtlich des Angeklagten V. dahingehend geändert, dass er sich durch die Tat II.4 der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gemacht hat, und im Strafausspruch aufgehoben,
hinsichtlich des Angeklagten D. dahingehend geändert, dass er sich durch die Tat II.4 der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, und im zugehörigen Strafsowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Revision des Angeklagten D. wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Beihilfe zur versuchten (besonders) schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung (Tat II.4) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten D. hat es der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung (Tat II.4) und des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet (Tat II.2) schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt. Die Vollstreckung der Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten D. bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt hat. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, ebenfalls Verletzungen materiellen Rechts rügenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sind - wie den Revisionsbegründungen zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201) - wirksam auf die Tat II.4 sowie betreffend den Angeklagten D. zudem auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Sie haben im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Tat II.4 Folgendes festgestellt:
Der vietnamesische Staatsangehörige N. wollte aus seinem Heimatland nach Großbritannien gelangen. Zu diesem Zweck wurde er Mitte Juni 2018 nach Deutschland eingeschleust, um von dort via Frankreich sein Reiseziel erreichen zu können, und zunächst in Berlin in einer als „Safe House“ genutzten Wohnung P. s untergebracht, der ihn betreuen sollte. Dieser forderte N. auf, von der für die Schleusung vereinbarten Entlohnung einen Teilbetrag in Höhe von zunächst 17.000 $ und nach einem vergeblichen Fluchtversuch N. s von 20.000 $ zu begleichen. Da nach der Schleusungsabsprache eine erste Zahlung jedoch erst erfolgen sollte, wenn er Frankreich erreicht haben würde, lehnte N. dies ab.
P. untersagte ihm daraufhin, die im vierten Obergeschoss gelegene Wohnung zu verlassen. Landsleute überwachten dies. Er selbst schlug und trat N., drohte - telefonisch auch gegenüber dessen Familie in Vietnam - für den Fall der Nichtzahlung an, ihn zu töten, und brachte sieben weitere Landsleute dazu, gewaltsam und drohend auf ihn einzuwirken, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Hierzu gehörten auch die Angeklagten. Ihnen war bekannt, dass N. und seine Familie dazu gebracht werden sollten, das ohne Rechtsgrund verlangte Schleusungsentgelt an P. zu entrichten. Mit diesem Ziel versetzte Ende Juni 2018 der Angeklagte V. auftragsgemäß N. leicht schmerzende Ohrfeigen und drohte ihm unter Vorhalt eines Messers an, ihm ein Ohr abzuschneiden. Ebenfalls auf Veranlassung P. s drohte der Angeklagte D. zu einem anderen Zeitpunkt N. an, ihn zu schlagen und zu töten, wenn er und seine Familie die Zahlung des verlangten Betrages nicht umgehend veranlassen würden. Am 28. Juli 2018 gelang N. die Flucht, ohne dass P. s Forderung bis dahin auch nur teilweise erfüllt worden wäre.
2. Das Landgericht hat die Tat II.4 rechtlich wie dargelegt gewürdigt. An einer Verurteilung der Angeklagten als Mittäter der versuchten (räuberischen) Erpressung hat es sich gehindert gesehen, weil beide weder Tatherrschaft noch -interesse gehabt hätten. Bei wertender Betrachtung könne ihre jeweils nur geringe Beteiligung nicht als täterschaftlich beurteilt werden.
3. Diese rechtliche Würdigung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Die staatsanwaltschaftlichen Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass sich das Landgericht durch die Prüfung der für eine Mittäterschaft entwickelten Kriterien den Blick darauf verstellt hat, dass beide Angeklagten nach den Feststellungen sämtliche Merkmale einer versuchten (schweren) räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 22 StGB) eigenhändig verwirklicht haben. In diesem Fall kommt es auf die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB nicht an. Vielmehr handelt nach ständiger Rechtsprechung selbst als Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB, wer alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in eigener Person verwirklicht (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 316 f.; ebenso Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 10. Aufl., S. 546 ff.). Er ist als unmittelbarer Täter auch dann anzusehen, wenn er unter dem Einfluss eines anderen oder gar nur in dessen Interesse agiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18).
4. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt vom Erpressungsversuch bei beiden Angeklagten aus, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB nach den Feststellungen nicht erfüllt sind. Der Senat hat daher die Schuldsprüche zur Tat II.4 entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
5. Die für diese Tat festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die gegen den Angeklagten D. verhängte Gesamtstrafe haben keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass sie bei zutreffender rechtlicher Subsumtion anders, namentlich höher bemessen worden wären. Da lediglich Wertungsfehler zu den Aufhebungen geführt haben, können die zugrundeliegenden Feststellungen bestehen bleiben und vom neuen Tatgericht gegebenenfalls um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
6. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebungen an eine (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurück, da ein die Zuständigkeit der Jugendkammer begründender Umstand nicht ersichtlich ist.
7. Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten D. beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1280
Bearbeiter: Christian Becker