HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 602
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 424/19, Beschluss v. 14.04.2020, HRRS 2020 Nr. 602
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. April 2019 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten hat auf die Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Vor der Wahl zum Sächsischen Landtag am 31. August 2014 sollten sich die Kandidaten der Landesliste der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) zur Verbesserung der finanziellen Lage vertraglich verpflichten, dem Landesverband der Partei ein vom Listenplatz abhängiges Darlehen in Höhe von 1.000 bis 3.000 € zu gewähren. Nach dem Wortlaut der Formularverträge verzichteten die Kandidaten auf dessen Rückzahlung für den Fall der Mandatsannahme bereits bei Unterzeichnung des Vertrags. Insgesamt wurden 14 derartige Verträge geschlossen, von denen elf auf Seiten der AfD von der Angeklagten unterzeichnet wurden, die seinerzeit die Landesund Bundesvorsitzende der Partei war. Bei der Landtagswahl errang die AfD Sachsen 14 Mandate und auch die Angeklagte wurde als Abgeordnete gewählt.
Ein von der Landesliste gestrichener Kandidat legte nach der Wahl Einspruch gegen deren Gültigkeit ein und beantragte, die Wahl für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass er Mitglied des Landtags sei. Eine weitere Einspruchsführerin stellte ebenfalls den Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, hilfsweise die Wahl der Landtagsabgeordneten der AfD für ungültig zu erklären. In dem daraufhin zusammengetretenen Wahlprüfungsausschuss wurde die Angeklagte „als Vorsitzende der AfD als Zeugin“ geladen. Mit weiterem Schreiben erhielt sie eine Benachrichtigung nach § 7 Abs. 2 SächsWprG mit dem Hinweis, dass sie als Fraktionsvorsitzende „die Stellung eines Beteiligten habe“ (UA S. 5). Als Beteiligte nahm sie an der mündlichen Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren teil.
Am 12. November 2015 wurde die Angeklagte als Zeugin vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss belehrt und vernommen. Zur Regelung des Darlehens erklärte sie, ein Kandidat habe noch nach der Wahl entscheiden können, ob es in eine Spende umgewandelt werden solle. Sie hatte Gelegenheit, sich von der abweichenden vertraglichen Regelung in einer Verhandlungspause, in der sie sich das ihr zur Verfügung gestellte Vertragsmuster flüchtig ansah, Kenntnis zu verschaffen. Anschließend wurde sie vereidigt. Ihr war dabei bewusst, dass sie Fragen insbesondere zur Ausgestaltung des Darlehensvertrages und der Umwandlung des Darlehens in eine Spende nicht oder nur eingeschränkt aus ihrer Erinnerung heraus beantwortet hatte und es ihr möglich gewesen wäre, die Antworten zu korrigieren bzw. zu konkretisieren.
b) Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, die Angeklagte sei zwar - wenngleich nicht als Fraktionsvorsitzende, so doch als Abgeordnete - eine Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 1 SächsWprG gewesen. Auch als solche habe sie aber, ähnlich einem Nebenintervenienten im Zivilprozess, als Zeugin vernommen werden können. Weiter hat es angenommen, dass einer Strafbarkeit wegen fahrlässigen Falscheids, den die Angeklagte vor dem Wahlprüfungsausschuss als einer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsWprG zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle geleistet habe, § 162 Abs. 2 StGB nicht entgegenstehe.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids gemäß § 161 Abs. 1 StGB hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zwar steht ihr - wie das Landgericht zu Recht erkannt hat - nicht die Vorschrift des § 162 Abs. 2 StGB entgegen.
Denn nach ihrem Wortlaut erweitert diese Regelung nur die Strafbarkeit uneidlicher Falschaussagen auch auf falsche Angaben vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder eines Landtages. Auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass mit ihr keine Einschränkung der Strafbarkeit von Falschaussagen vor anderen Stellen einhergeht. Mit der Einführung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (PUAG) wurde die Vernehmung von Zeugen in § 24 PUAG normiert, auf die Möglichkeit einer Vereidigung aber ausdrücklich verzichtet (BT-Drucks. 14/5790, S. 19). Als Konsequenz dieses Verzichts wurde in § 153 StGB ein Absatz 2 angefügt, der Untersuchungsausschüsse eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes einer in § 153 Abs. 1 StGB genannten Stelle gleichstellte und somit die uneidliche Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss als einer Stelle, der keine Vereidigungsbefugnis zugebilligt ist, unter Strafe stellte (vgl. NK-StGB/Vormbaum, 5. Aufl., § 162 Rn. 5). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 hat § 162 Abs. 2 StGB die vorherige Bestimmung des § 153 Abs. 2 StGB ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/3439, S. 8). Die Vorschrift entfaltet für eidliche Falschaussagen vor einem Wahlprüfungsausschuss mithin keine Sperrwirkung.
b) Das Verhalten der Angeklagten erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des fahrlässigen Falscheids gemäß § 161 Abs. 1 StGB, da ihre Vernehmung und Vereidigung als Zeugin im Wahlprüfungsverfahren nicht zulässig war.
aa) Nach dem Wortlaut des § 154 StGB ist das vorsätzlich falsche Schwören vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle zwar schlechthin unter Strafe gestellt. Die Vorschrift bedarf nach herrschender Auffassung aber insoweit einer am Tatbestandsmerkmal der „zuständigen Stelle“ anknüpfenden einschränkenden Auslegung. Danach muss der Eid in einem Verfahren geleistet worden sein, in dem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1952 - 1 StR 450/52, BGHSt 3, 248, 249; vom 13. November 1953 - 5 StR 496/53, BGHSt 5, 111, 113 f.; vom 8. Mai 1957 - 2 StR 127/57, BGHSt 10, 272, 273; vom 16. September 1958 - 1 StR 42/58, BGHSt 12, 56, 57 f.; Lackner/Kühl/StGB/Heger, 29. Aufl., § 154 Rn. 3; MüKoStGB/Müller, 3. Aufl., § 154 Rn. 21; LKStGB/Ruß, 12. Aufl., § 154 Rn. 9; Schönke/Schröder/StGB/Bosch/Schittenhelm, 30. Aufl., § 154 Rn. 8, 10; SSWStGB/Sinn, 4. Aufl., § 154 Rn. 11; SKStGB/Rudolphi, 8. Aufl., § 154 Rn. 4 f.). Da das Strafgesetz nicht die „Reinheit eines Schwures sichern“ will, den die Rechtsordnung nicht kennt, entfällt die Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids, wenn nach Art des Verfahrens oder der verfahrensrechtlichen Stellung des Schwörenden eine eidliche Vernehmung unzulässig war (vgl. zur Begründung der tatbestandsreduzierenden Auslegung BGH, Urteile vom 28. Oktober 1952 - 1 StR 450/52, aaO, S. 250 f.; vom 8. Mai 1957 - 2 StR 127/57, aaO; vom 16. September 1958 - 1 StR 42/58, aaO; Schönke/Schröder/StGB/Bosch/ Schittenhelm, aaO).
bb) Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz lässt die eidliche Vernehmung am Verfahren Beteiligter als Zeugen nicht zu.
(1) § 8 Abs. 2 SächsWprG sieht die Vereidigung durch den Wahlprüfungsausschuss vernommener Zeugen vor. Er enthält aber keine Bestimmung, nach der ein Beteiligter als Zeuge vernommen werden kann (vgl. demgegenüber zur abweichenden Regelung für Hessen § 5 Abs. 1 Satz 2 HessWahlPrG).
Die Zulässigkeit einer Vernehmung Beteiligter als Zeugen (und deren Vereidigung) ergibt sich auch nicht aus § 9 SächsWprG, wonach „für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen“ die Vorschriften für den Zivilprozess entsprechende Anwendung finden. Da es im Wahlprüfungsverfahren keine Parteien wie im kontradiktorischen Zivilprozess gibt, erweist sich die unterbliebene Verweisung auf die Vorschriften über die Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) als folgerichtig. Entsprechend kann auch der durch das Landgericht vorgenommene Vergleich mit dem Nebenintervenienten aufgrund des Fehlens von Parteien nicht verfangen. Während der Zivilprozess der Regelung der Rechtsbeziehungen verschiedener Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung dient, ist das auf die Feststellung der Gültigkeit von Wahlen ausgerichtete Wahlprüfungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsWprG) in erster Linie ein objektives Verfahren, das der Sicherung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments dient (BVerfGE 85, 148, 158 f.; 89, 243, 254; Maunz/Dürig/GG/Klein, 88. EL, Art. 41 Rn. 47, 53).
An dem Verfahren wirken Beteiligte mit (§ 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 SächsWprG), zu denen neben dem Einspruchsführer und dem betroffenen Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, der Präsident des Landtages, das Staatsministerium des Innern, der Landeswahlleiter und die Fraktion des Landtages zählen, der der betroffene Angeordnete angehört. Die Beteiligten haben ein Anhörungsrecht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SächsWprG). Ihre (eidliche) Vernehmung ist demgegenüber im Sächsischen Wahlprüfungsgesetz nicht vorgesehen.
Können Beteiligte aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter handeln, nehmen diese die für die Beteiligten geltenden Rechte und Pflichten wahr. Ist die Stellung der Beteiligten mit der Zeugenrolle unvereinbar, gilt dies auch für die Vertreter oder Organe, durch die die Fraktion im Verfahren handelt (vgl. für die Vertretung einer juristischen Person auch BGH, Urteil vom 26. Mai 1956 - 2 StR 322/55, BGHSt 9, 250, 251).
(2) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Angeklagte aufgrund ihrer Abgeordnetenstellung selbst materiell Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens war. Sie hat jedenfalls als Vertreterin der am Wahlprüfungsverfahren (formell) beteiligten Fraktion (§ 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 SächsWprG) an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und konnte als solche nicht als Zeugin vernommen und vereidigt werden.
Die Rechtsnatur von Fraktionen ist umstritten (vgl. Übersicht bei Brand/Seeland, ZWH 2015, 258, 261). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Fraktionsrechtsstellungsgesetz sind Fraktionen als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen des Sächsischen Landtages mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Die Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, erhält die Fraktion gemäß § 51 Abs. 1 ZPO analog i.V.m. den fraktionsinternen Vorschriften über die Vertretung (Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 667). Entsprechendes muss für die mündliche Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren gelten.
Die Angeklagte ist durch den Wahlprüfungsausschuss als Fraktionsvorsitzende benachrichtigt worden und hatte im Wahlprüfungsverfahren gerade auch im Rahmen der Sachermittlung die Rechte der Fraktion als Beteiligte wahrzunehmen. Dies steht der Möglichkeit entgegen, sie gleichzeitig in die Rolle einer Zeugin zu zwingen, soweit und solange die Interessen der von ihr vertretenen Beteiligten berührt waren. Mit ihrer Zeugenrolle unvereinbar war auch, dass sie nicht gleichzeitig während ihrer Vernehmung die der Fraktion im Hinblick auf Zeugenvernehmungen zustehenden Beteiligtenrechte (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 SächsWprG) wahrnehmen konnte.
(3) Die vorstehende Wertung bestätigt sich bei einem Vergleich mit anderen Verfahrensarten.
So dürfen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die (einfach sowie notwendig) Beigeladenen aufgrund ihrer Verfahrensbeteiligung nicht als Zeugen vernommen werden, obwohl sie als Dritte an dem zwischen den Hauptbeteiligten - Kläger und Beklagter - anhängigen Prozess teilnehmen (Schoch/Schneider/Bier/VwGO/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 37. EL, § 66 Rn. 3 ff.; NKVwGO/Czybulka/Kluckert, 5. Aufl., § 66 Rn. 11; BeckOKVwGO/Kintz, 52. Edition, § 66 Rn. 3; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll/VwGO/von Albedyll, 7. Aufl., § 66 Rn. 5). Entsprechendes gilt für die Beigeladenen im Sozialgerichtsverfahren, die, jedenfalls soweit und solange ihre Interessen berührt werden, als Zeugen ausgeschlossen sind (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 57/82). Auch Beteiligte im Sinne der früheren Regelung des § 15 FGG durften nicht als Zeugen vernommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1958 - 1 StR 42/58, aaO; BayObLG, NJW 1953, 745; NJW-RR 1998, 301, 302; OLG Hamm NStZ 1984, 551; LKStGB/Ruß, 12. Aufl., § 153 Rn. 10a). In Verfahren nach dem nunmehr geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann nur derjenige Zeuge sein, der nicht Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 FamFG oder sonst als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen ist (vgl. Keidel/FamFG/Sternal, § 30 Rn. 13 f., 46; BeckOKFamFG/Burschel, 34. Edition, § 30 Rn. 24; Zöller/ZPO/Feskorn, 33. Aufl., § 30 FamFG, Rn. 17; Bumiller/Harders/Schwamb/FamFG/Bumiller, 12. Aufl., § 30 Rn. 15).
(4) Da die eidliche Zeugenvernehmung der Angeklagten aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung nicht zulässig war und sie im Wahlprüfungsverfahren auch nicht eidlich als Beteiligte bzw. deren Vertreterin vernommen werden konnte, hat sie den objektiven Tatbestand des Falscheids nicht verwirklicht.
Im Hinblick auf diese Verfahrensstellung der Angeklagten war der Wahlprüfungsausschuss keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle im Sinne des § 154 StGB.
3. Damit liegt ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen vor.
4. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und spricht die Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Denn es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen treffen wird, die einen Schuldspruch gegen die Angeklagte tragen würden. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung das Verfahren gemäß § 154a StPO beschränkt hatte, hat das Landgericht diese Teile in der Hauptverhandlung wieder einbezogen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist umfassend. Die Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Eine weitere Strafbarkeit ist weder nach den Urteilsausführungen noch nach dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich (vgl. hierzu näher BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208; Urteil vom 7. März 1995 - 1 StR 523/94, StV 1996, 81; KG, Beschlüsse vom 3. April 2006 - [5] 1 Ss 329/05 [12/06], NStZ-RR 2006, 276 und vom 17. Januar 2007 - [2/5] 1 Ss 448/06 [73/06], StraFo 2007, 245).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 602
Externe Fundstellen: BGHSt 64, 307; NJW 2020, 1982; NStZ 2020, 481; StV 2021, 577
Bearbeiter: Christian Becker