HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1264
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 359/19, Beschluss v. 13.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1264
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überschnitten sich die Ausführungshandlungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 bis 7 und 9 sowie 10, weil die Drogen jeweils aus den Verkaufserlösen der vorherigen Lieferung bezahlt wurden. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Idealkonkurrenz gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; vom 22. Mai 2019 - 4 StR 579/18; vom 7. Mai 2019 - 2 StR 129/19). Damit hat sich der Angeklagte insoweit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei er davon absieht, die gleichartige Tateinheit in den von der Änderung betroffenen Fällen im Tenor zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 7 und 9 sowie 10 zur Folge. Die für den Fall 1 festgesetzte Strafe sowie die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Es verbleiben unter anderem die Einsatzstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie neun Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den durch die abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht tangierten Unrechts- und Schuldgehalt kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1264
Bearbeiter: Christian Becker