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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 345

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 480/18, Beschluss v. 24.01.2019, HRRS 2019 Nr. 345


BGH 5 StR 480/18 - Beschluss vom 24. Januar 2019 (LG Lübeck)

Eine Tat im Rechtssinne bei mehraktigem Geschehen (Handlungseinheit; gleichgelagerte, strafrechtlich erhebliche Betätigungen; unmittelbarer Zusammenhang; subjektives Element; zeitlicher Abstand; augenfälliger Einschnitt; Fehlschlag eines Versuchs als Zäsur); eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration; Nachtrunk).

§ 52 StGB; § 24 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind.

2. Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (hier verneint für eine Zeitspanne von einigen Minuten). Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juni 2018 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers führt auf die Sachrüge hin zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der erheblich alkoholisierte Angeklagte aus Wut mehrmals mit einem Messer auf den Hals- und Nackenbereich des rücklings auf einem Sofa seiner Wohnung liegenden Geschädigten R. ein, um ihn zu töten. R. erlitt dadurch mehrere stark blutende, konkret lebensgefährliche Verletzungen. Der Angeklagte ging deshalb - objektiv zutreffend - davon aus, dass der Geschädigte „alsbald versterben“ werde. Er verließ daher den im Erdgeschoss liegenden Tatort und ging zu seinem im ersten Stock wohnenden Bekannten Pi. Dort angekommen äußerte er: „Ich habe ihn aufgeschlitzt.“ Daraufhin lief die bei Pi. zu Besuch weilende Zeugin Pie. in die Wohnung des Geschädigten, wo sie diesen schwer verletzt, aber noch lebend vorfand. Sie rannte in Panik nach draußen, um Hilfe zu holen.

Währenddessen begab sich auch der Angeklagte wieder in die Wohnung des Geschädigten. Um ihn „endgültig zu töten“, versetzte er ihm - nur einige Minuten nach dem ersten Angriff - mit einem Küchenmesser einen Stich in die Herzregion. Kurz danach verstarb R. infolge der zahlreichen Stichverletzungen durch Verbluten in Kombination mit einer Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel.

2. Das Landgericht hat die beiden Attacken als zwei rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB bewertet, da der Angeklagte den Tatort zwischen den beiden Messerangriffen für einige Minuten verlassen habe. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491). Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH, aaO, sowie Urteil vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84, StV 1986, 293). Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; MüKoStGB/von HeintschelHeinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 34).

b) Danach sind die Angriffe des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten als eine Tat im Rechtssinn (§ 52 StGB) zu werten. Zwischen den von einem einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen Handlungen lag lediglich eine Zeitspanne von einigen Minuten, während der sich der Angeklagte in der einen Stock über dem Tatort gelegenen Wohnung des Zeugen Pi. aufhielt. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Messerangriffen wurde auch nicht durch die Entdeckung der Tat durch die Zeugin Pie. und deren Versuch unterbrochen, Hilfe zu holen. Denn die Äußerung des Angeklagten nach dem ersten Handlungsabschnitt („Ich habe ihn aufgeschlitzt“) belegt augenfällig, dass die Tatentdeckung für ihn ohne jeden Belang war und deshalb objektiv betrachtet keinen erheblichen Einschnitt in dem Geschehen bildete. Eine Zäsur nach dem ersten Handlungsabschnitt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlgeschlagenen Versuchs gegeben, da der Angeklagte die Tat mit einem ihm als Tatmittel zur Hand liegenden Küchenmesser ohne erhebliche zeitliche Zäsur vollenden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264). Der Messerstich in das Herz des Opfers stellt damit - auch aus der Sicht eines Dritten - keinen neuen selbständigen Angriff auf dessen Leben dar, sondern den abschließenden Akt eines einheitlichen Geschehens, mit dem der Angeklagte den Geschädigten „endgültig“ töten wollte.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses angesichts des unveränderten Schuldumfangs kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12).

3. a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das sachverständig beratene Landgericht trotz einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit von etwa vier Promille lediglich von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Zwar hat es bei der Annahme des diesen BAK-Wert relativierenden Nachtrunks verkannt, dass auch bei einer mit einem zeitlichen Abstand von mehr als 30 Minuten durchgeführten Doppelblutentnahme ein höherer zweiter BAK-Wert einen Nachtrunk nicht sicher zu belegen vermag (vgl. LKStGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 85 mwN). Dies stellt die Beurteilung der Schuldfähigkeit aber letztlich nicht in Frage. Denn einer errechneten BAK kommt bei einem langen Rückrechnungszeitraum von wie hier etwa acht Stunden eine nur eingeschränkte indizielle Bedeutung zu. Es ist daher rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht entscheidend auf das gegen eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit sprechende orientierte und von keinen gravierenden Ausfallerscheinungen geprägte Leistungserhalten des Angeklagten abgestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308; vom 22. April 1998 - 3 StR 15/98, NStZ 1998, 457, 458).

b) Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die unzureichende Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) beanstandet, hat keinen Erfolg. Denn der Senat kann jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Rechtsfehler ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO).

Das Landgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen (Strafanzeige des Geschädigten gegen den Zeugen Pi. und dessen Vergeltungsbedürfnis) dem Inhalt nach seinen Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt (UA S. 8 f.). Der Beschwerdeführer war dabei bereits durch den Ablehnungsbeschluss davon in Kenntnis gesetzt, dass das Landgericht den nach seiner Überzeugung seit geraumer Zeit bestehenden Streit zwischen dem Zeugen Pi. und dem Geschädigten als bedeutungslos für die Frage der Täterschaft des Angeklagten erachtete. Unter diesen Vorzeichen ist ausgeschlossen, dass eine eingehendere beweiswürdigende Unterrichtung über die Gründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen ihm die Möglichkeit eröffnet hätte, die Würdigung der Tatsachen durch weitere Anträge oder Darlegungen in einer für ihn günstigen Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11, NStZ 2012, 525, 526; Beschluss vom 7. Februar 2002 - 1 StR 222/01).

4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 345

Externe Fundstellen: NStZ 2020, 345; StV 2019, 448

Bearbeiter: Christian Becker