HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 129
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 461/18, Beschluss v. 27.11.2018, HRRS 2019 Nr. 129
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat - wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt - durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen.
Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 25. Januar 2017 verstoßen. Danach werden dann, wenn nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist, die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatgerichts an die ihnen zugrundeliegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht - wie der Senat in seiner ersten Entscheidung - einen Teil des Schuldspruchs und eine der Einzelstrafen bestätigt, eine weitere Einzelstrafe und den Rechtsfolgenausspruch dagegen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für den rechtskräftig abgeschlossenen Fall von Bedeutung waren und eine Aufhebung der rechtskräftigen Einzelstrafe ihre Grundlage entzogen hätte. Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601).
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht neben ergänzenden Feststellungen mit der erneuten Beweisaufnahme dieselben Feststellungen zur Person getroffen hat, wie sie dem teilweise aufgehobenen Urteil vom 25. Januar 2017 zugrundegelegen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 129
Bearbeiter: Christian Becker