HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 14
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/17, Urteil v. 29.11.2017, HRRS 2018 Nr. 14
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) sowie
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2.a. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte im Fall II.2.b. der Urteilsgründe nur wegen Brandstiftungsdelikten verurteilt worden ist. Sie erstrebt mit ihrer insoweit beschränkten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem, die Revision des Angeklagten im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Fall II.2.b. der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:
Nach seiner Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft im Jahr 2015 gelang es dem Angeklagten nicht, ein geregeltes Leben aufzubauen. Seit Anfang 2016 lebte er mittellos auf der Straße und übernachtete bei Bekannten sowie im Freien. Auch seine Eltern hatten ihre zuvor noch regelmäßig gewährte finanzielle Unterstützung eingestellt, weil sie der Meinung waren, er müsse lernen, aus eigener Kraft sein Leben in den Griff zu bekommen. Er schmiedete Rachepläne gegen seine Eltern, die er für seine missliche Lebenssituation verantwortlich machte.
Am 4. April 2016 wollte der Angeklagte letztmals versuchen, seine Eltern dazu zu bewegen, ihm Geld zukommen zu lassen, auf das er Anspruch zu haben glaubte. Er rief seine Mutter an und äußerte den Wunsch, bei ihr vorbeikommen zu dürfen. Sie lehnte dies jedoch ab und gab vor, keine Zeit zu haben. Tatsächlich wollte sie sich nicht mehr mit den finanziellen Ansprüchen ihres Sohnes auseinandersetzen. Diese Zurückweisung steigerte die Wut des Angeklagten. Spätestens jetzt fasste er den Plan, seine Eltern für ihr vermeintliches Fehlverhalten zu bestrafen. Er konnte den Gedanken nicht ertragen, dass seine Eltern ein gemütliches Haus bewohnten, während er obdach- und mittellos war. Sie sollten nunmehr das gleiche Schicksal einer Obdachlosigkeit wie er selbst erleiden. Dieses Ziel wollte er durch Inbrandsetzung ihres Hauses erreichen.
Er besorgte sich in Vorbereitung seines Tatplans einen Benzinkanister, den er mit etwa fünf Litern Kraftstoff befüllte. In der Nacht zum 5. April 2015 begab er sich mit dem Kanister zu dem allein von seinen Eltern bewohnten Haus, bei dem es sich um ein eineinhalbgeschossiges, in Holzständerbauweise errichtetes Fertighaus handelt. Auf der Längsseite des Hauses rechts von der straßenseitigen Giebelwand befinden sich unter anderem der Eingangsbereich mit einer in das Obergeschoss führenden Treppe und die Küche. Das Schlafzimmer liegt auf der gegenüberliegenden linken Hausseite im Obergeschoss zur Straße hin. In seiner Absicht, das Haus in Brand zu setzen, näherte der Angeklagte sich der rechten Längsseite des Hauses und spritzte mit Schwenkbewegungen etwa die Hälfte des Benzins auf die gesamte Breite der Hauswand. Es verteilte sich dort bogenförmig teilweise bis etwa einen Meter unter dem hölzernen Dachkasten und im Bereich der Fenster, deren Jalousien geschlossen waren, sowie auf der Haustür. Sodann entzündete er den Kraftstoff mit der Folge, dass binnen weniger Sekunden das auf der Hausfront verteilte Benzin lichterloh brannte. In dem Glauben, dass das Haus nun ohne weiteres Zutun abbrennen werde, verließ er das Grundstück. Den noch etwa zur Hälfte gefüllten Benzinkanister warf er auf das Nachbargrundstück.
Entgegen der Erwartung des Angeklagten trat der erstrebte Erfolg nicht ein. Durch die Hitze des Feuers schmolzen zwar die Kunststoffjalousien und wurden die dahinterliegenden Kunststofffenster sowie die Haustür beschädigt. Lediglich an der Laibung des Küchenfensters war der Fassadenputz etwas eröffnet, so dass dort der hinter dem Putz angebrachte Dämmstoff ebenso wie ein in diesem Bereich befindlicher Stützbalken des Ständerwerks geringfügig zu brennen begannen. Der Brand erlosch an dieser Stelle jedoch schon nach kurzer Zeit, weil die Sauerstoffzufuhr hinter dem Fassadenputz zu gering war. Eine nachhaltige Substanzgefährdung des Hauses wäre nur dann eingetreten, wenn Teile des Putzes durch die Wärmeentwicklung abgeplatzt wären und erhebliche Teile des dahinterliegenden Ständerwerks und Dämmmaterials freigelegt hätten oder wenn die Dachkästen in Brand geraten wären.
Die Eltern des Angeklagten, die zur Tatzeit schliefen und von dem Tatgeschehen nichts bemerkten, stellten erst morgens die Folgen des Brandes fest. Dieser hatte außer den Beschädigungen der jeweils auszutauschenden Fenster nebst Jalousien und der Haustür großflächige Ruß- und Rauchanhaftungen an der Fassade verursacht. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 14.800 Euro.
2. Die Schwurgerichtskammer hat zur subjektiven Tatseite ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte in seiner völligen Fixierung auf die Vorstellung, seine Eltern ihre zu erwartende Obdachlosigkeit spüren zu lassen, zwar eine lebensbedrohende Gefährdung von Menschen abstrakt habe erkennen können. Den möglichen Tod seiner Eltern habe er jedoch „insbesondere infolge seiner psychischen Verfassung zum Tatzeitpunkt nicht in sein Bewusstsein aufgenommen“ (UA S. 19).
In ihrer rechtlichen Bewertung hat die Schwurgerichtskammer angenommen, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, seine Eltern durch eine Inbrandsetzung ihres Hauses in die Gefahr des Todes zu bringen, zumal er das Haus in der Nacht habe in Brand stecken wollen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem sie wahrscheinlich zu Hause schlafen würden. Er habe diese Gefahr billigend in Kauf genommen, weil es ihm darum gegangen sei, das Haus mittels Feuer zu beschädigen (UA S. 31).
Hinsichtlich eines bedingten Tötungsvorsatzes sei zwar das Wissenselement erfüllt. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Inbrandsetzung eines Wohngebäudes insbesondere zu Zeiten, zu denen Menschen sich gewöhnlich darin aufhalten, stets die Gefahr innewohne, dass diese zu Tode kommen könnten, sei es durch den Brand selbst oder durch die sich entwickelnden Rauchgase. Die Schwurgerichtskammer hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass auch das Willenselement vorliege (UA S. 32). Insoweit sei die egozentrische Ausrichtung der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen, der sich zum Zeitpunkt der Tat in einer desolaten Lebenslage befunden habe. Nach seiner Vorstellung sei es erforderlich gewesen, dass seine Eltern die Beschädigung ihres Hauses auch überleben, um diese als Strafe empfinden zu können.
1. Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2.a. der Urteilsgründe) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Verurteilung im Fall II.2.b. weist hingegen einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Den Feststellungen des Landgerichts zur tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Fall II.2.b. (vgl. zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149) liegt keine tragfähige Beweiswürdigung zugrunde.
Das Landgericht sieht in seiner rechtlichen Bewertung eine Vollendung der schweren Brandstiftung darin, dass im Bereich des Küchenfensters nicht nur das Dämmmaterial der Fassade, sondern mit dem Stützbalken, an dem das Fenster befestigt war, auch ein Teil des Ständerwerks in Brand geraten war (UA S. 21, 31). Es ist dabei von einem zutreffenden Begriffsverständnis des Tatbestandsmerkmals des Inbrandsetzens ausgegangen. Danach ist ein Gebäude in Brand gesetzt, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299, und vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 f. mwN).
Demgegenüber legt das Landgericht in der Beweiswürdigung dar, dass nach den - den Feststellungen zugrunde gelegten - Ausführungen des Sachverständigen „nur der auf der Fassade verspritzte Brandbeschleuniger brannte“. Der betreffende Balken des Ständerwerks sei an der Stelle im Bereich des Küchenfensters, an dem der Dämmstoff „zum Teil weggeschmort“ gewesen sei, „zumindest angekokelt“ gewesen. „Sehr wahrscheinlich“ habe der Balken sogar gebrannt, jedoch sei das Feuer aufgrund fehlender Sauerstoffzufuhr ausgegangen, nicht zuletzt weil die Stelle hinter dem Fassadenputz gelegen habe und dieser trotz der Wärmebildung nicht aufgeplatzt sei (UA S. 28).
Den danach bestehenden Widerspruch zwischen Feststellungen und zugehöriger Beweiswürdigung lösen die Urteilsgründe nicht auf. Vielmehr deuten - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen darauf hin, dass das Feuer auf der Fassade lediglich zu einer Verbrennung bzw. Ankohlung des dahinterliegenden Balkens geführt hat, ohne dessen Fortbrennen aus eigener Kraft zu ermöglichen. Eine solche Einwirkung auf ein Bauteil eines Gebäudes reicht jedoch zur Tatvollendung nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 - 4 StR 620/81, NStZ 1982, 201, und vom 25. Februar 1997 - 4 StR 49/97, NStZ-RR 1997, 193 mwN).
3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des - für sich gesehen rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Schuldspruchs wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2.b. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich; das Landgericht hat diese von der Aufhebung betroffene Tat (Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) als eine der Anlasstaten für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) herangezogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang ihrer Einlegung Erfolg.
1. Ihr Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung betreffend die Tat zu Fall II.2.b. der Urteilsgründe beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur insoweit für fehlerhaft, als das Landgericht hinsichtlich dieser Tat einen Tötungsvorsatz verneint hat. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16, und vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201, jeweils mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Umfang der Verurteilung im Fall II.2.b. wendet und die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und eine deshalb unterbliebene Verurteilung wegen versuchten Mordes mit ihrem Rechtsmittel angreifen will.
2. Die Verurteilung im Fall II.2.b. weist Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz erweist sich als widersprüchlich und lückenhaft, mithin als rechtsfehlerhaft.
a) Wie auch das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt hat, setzt bedingt vorsätzliches Handeln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 11. Januar 2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281 mwN). Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Zwar kann im Einzelfall der (Eventual-) Vorsatz fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt indes die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 f.; MüKoStGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 Rn. 67 mwN).
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, sind widersprüchlich. Die Feststellung, der Angeklagte habe einen möglichen Tod seiner Eltern infolge seiner psychischen Verfassung „nicht in sein Bewusstsein aufgenommen“, legt nahe, das Landgericht habe angenommen, dass das Wissenselement fehle. Demgegenüber wird eingangs der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, dass an dessen Vorliegen kein Zweifel bestehe. Die nachfolgend beschriebenen Persönlichkeitszüge des Angeklagten, mit denen das Landgericht seine mangelnde Überzeugung im Hinblick auf das Willenselement zu begründen sucht, sprechen wiederum allein das Wissenselement des Tötungsvorsatzes mit dem Ergebnis an, der Angeklagte habe „den Umstand, dass seine Eltern durch den Brand ums Leben kommen könnten, erkennbar nicht in seine Vorstellung von der Tat aufgenommen“ (UA S. 33).
c) Ausgehend davon, dass ungeachtet dieser Widersprüchlichkeit für das Landgericht keine Zweifel am Vorliegen des Wissenselements des Tötungsvorsatzes bestanden, hätte es zum Ausschluss des Willenselements tragfähige Anhaltspunkte dafür feststellen müssen, dass der Angeklagte bei erkannter Gefährlichkeit seiner Tathandlung ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, seine Eltern würden nicht zu Tode kommen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Weshalb die „psychische Verfassung“ des uneingeschränkt schuldfähigen Angeklagten einer billigenden Inkaufnahme eines tödlichen Tatausgangs entgegengestanden haben sollte, erschließt sich nicht. Der Angeklagte selbst hatte angegeben, die mögliche Anwesenheit seiner Eltern im Hause sei ihm „egal“, die Frage einer Tötung seiner Eltern durch das Feuer sei für die Tat irrelevant gewesen (UA S. 29 f.).
Das daneben vom Landgericht angeführte Bestrafungsmotiv des Angeklagten spricht zwar gegen seinen direkten Tötungsvorsatz, steht der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht entgegen. Mit diesem Motiv war die Absicht einer zur Obdachlosigkeit seiner Eltern führenden Zerstörung des Wohnhauses durch den Brand verbunden. Die mit entsprechendem Vernichtungswillen durchgeführte Tat bot - soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich - keinen Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen auf ein Überleben seiner sich in dem in Brand gesetzten Objekt aufhaltenden Eltern. Vielmehr verließ der Angeklagte nach den Feststellungen den Tatort in der Erwartung, das Wohnhaus werde abbrennen. Soweit das Landgericht - ungeachtet dieses dem Tatplan entsprechenden Vorstellungsbildes des Angeklagten - ergänzend darauf abgestellt hat, er habe den Brandbeschleuniger nur an der zum elterlichen Schlafzimmer gegenüberliegenden Seite des Hauses verschüttet, übersieht diese Risikoerwägung, dass der Brandherd im Bereich der Hauseingangstür mit der dahinterliegenden und als primärer Fluchtweg in Betracht kommenden Treppe zum Obergeschoss lag.
3. Der Rechtsfehler führt insgesamt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2.b. und damit zu Ungunsten des Angeklagten zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 14
Externe Fundstellen: StV 2018, 742
Bearbeiter: Christian Becker