HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 114
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 337/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 114
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 14. März 2018 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nachdem das Landgericht den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (Fall 3 der Urteilsgründe) unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt hatte, hat der Senat das Urteil im Fall der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von der Einbeziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 15. August 2013 hat die Strafkammer abgesehen, weil diese erledigt sei. Das mit der Rüge materiellen Rechts begründete Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Für die Beurteilung der Erledigung einer Strafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt es in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt des ersten Urteils an (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 493/08, NStZ-RR 2009, 44; vom 25. September 2018 - 2 StR 321/18). Diese teilt das Landgericht nicht mit. Dessen Feststellung, die Geldstrafe des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 15. August 2013 sei „mittlerweile erledigt“, legt nahe, dass diese zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung noch nicht vollstreckt war.
Der Senat kann daher die Rechtmäßigkeit der unterbliebenen Einbeziehung nicht überprüfen. Um eine weitere Verzögerung zu vermeiden, bemisst er die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf zwei Jahre und elf Monate. Der Angeklagte ist hiermit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert.
Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 114
Bearbeiter: Christian Becker