HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 971
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 329/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 971
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bei den vom Landgericht abgelehnten Anträgen des Beschwerdeführers auf Vernehmung einer Tante der Geschädigten und deren Lebensgefährten sowie eines Mitarbeiters des Jugendamtes BerlinLichtenberg handelt es sich nicht um Beweisanträge im Rechtssinne; es mangelt an hinreichend konkreten Beweisbehauptungen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 19 f. mwN). Zulässige Aufklärungsrügen sind nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 971
Bearbeiter: Christian Becker