HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 974
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 303/18, Beschluss v. 31.07.2018, HRRS 2018 Nr. 974
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 19. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 250 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18; Beschluss vom 3. Juli 2018 - 5 StR 293/18).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 974
Bearbeiter: Christian Becker