HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 668
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 293/18, Beschluss v. 03.07.2018, HRRS 2018 Nr. 668
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für die angeordnete Einziehung des Wertes des Erlangten als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 668
Bearbeiter: Christian Becker