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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 791

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 280/18, Beschluss v. 31.07.2018, HRRS 2018 Nr. 791


BGH 5 StR 280/18 - Beschluss vom 31. Juli 2018 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe neben dem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang "die verhängte Nebenfolge" berücksichtigt. Dies lässt besorgen, dass es den präventiven Rechtscharakter der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages verkannt und der vermögensordnenden Maßnahme deshalb eine ihr nicht zukommende strafmildernde Wirkung zugebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17). Der Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 791

Bearbeiter: Christian Becker