HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 791
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 280/18, Beschluss v. 31.07.2018, HRRS 2018 Nr. 791
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe neben dem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang "die verhängte Nebenfolge" berücksichtigt. Dies lässt besorgen, dass es den präventiven Rechtscharakter der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages verkannt und der vermögensordnenden Maßnahme deshalb eine ihr nicht zukommende strafmildernde Wirkung zugebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17). Der Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 791
Bearbeiter: Christian Becker