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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 672

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 623/17, Beschluss v. 24.05.2018, HRRS 2018 Nr. 672


BGH 5 StR 623/17 - Beschluss vom 24. Mai 2018 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Umfang der gegen ihn angeordneten Einziehung gemeinsam mit den Mitangeklagten G., Gö., und Göt. sowie mit dem Mitangeklagten A. L. als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den sich aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag). Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 672

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 240

Bearbeiter: Christian Becker