HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 672
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 623/17, Beschluss v. 24.05.2018, HRRS 2018 Nr. 672
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Umfang der gegen ihn angeordneten Einziehung gemeinsam mit den Mitangeklagten G., Gö., und Göt. sowie mit dem Mitangeklagten A. L. als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den sich aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag). Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 672
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 240
Bearbeiter: Christian Becker