HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 970
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 265/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 970
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 970
Bearbeiter: Christian Becker