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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 970

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 265/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 970


BGH 5 StR 265/18 - Beschluss vom 15. August 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 970

Bearbeiter: Christian Becker