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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 594

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 558/16, Beschluss v. 12.01.2017, HRRS 2017 Nr. 594


BGH 5 StR 558/16 - Beschluss vom 12. Januar 2017 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die im Fall 23 vom Landgericht angestellte strafschärfende Erwägung im Zusammenhang mit der Grenzüberschreitung ist rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB). Allerdings ist die gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe im Hinblick auf die Straftatenserie und die Einbindung seiner Mutter angemessen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 594

Bearbeiter: Christian Becker