HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 594
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 594, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die im Fall 23 vom Landgericht angestellte strafschärfende Erwägung im Zusammenhang mit der Grenzüberschreitung ist rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB). Allerdings ist die gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe im Hinblick auf die Straftatenserie und die Einbindung seiner Mutter angemessen.