HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1009
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 365/16, Beschluss v. 27.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1009
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht das Tatgeschehen, innerhalb dessen der Mitangeklagte in Anwesenheit des Angeklagten dem Nebenkläger unter einfacher Gewaltanwendung zunächst die EC-Karte wegnahm und ihm sodann unter qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die zugehörige Geheimzahl abpresste, unter deren Verwendung der Angeklagte als sukzessiver Mittäter anschließend Geld abhob, als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges Geschehen gewürdigt hat, bei dem auch eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1009
Bearbeiter: Christian Becker