HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 862
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 197/04, Urteil v. 17.08.2004, HRRS 2004 Nr. 862
1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2003 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte Z wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Z in Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen (II.4. und 5. der Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr und einmal vier Monaten) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (II.1. und 2. der Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen von drei und zwei Jahren) unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten und einer Woche verurteilt. Ferner hat es wegen eines weiteren Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II.3. der Urteilsgründe) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt und den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen freigesprochen.
Die - mit Ausnahme der Anfechtung der Freisprüche - vom Generalbundesanwalt vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Schuldsprüche in den Fällen II.2. sowie 4. und 5. der Urteilsgründe nicht angefochten werden, ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe und hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs erfolgreich. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Teilerfolg.
Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
1. (II.4. der Urteilsgründe) Der Angeklagte besuchte am 4. Juli 2002 in stark angetrunkenem Zustand den 21jährigen Ro in dessen Wohnung. Der Angeklagte steigerte sich nach weiterem Alkoholkonsum in Wut und schlug Ro und dem kurz danach erschienenen 19jährigen O mehrmals mit der Faust in das Gesicht.
2. (II.5. der Urteilsgründe) Am 30. Juli 2002 schlug der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand der 25jährigen F mit der Faust in das Gesicht und verursachte dadurch eine schmerzhafte Prellung. Der Angeklagte handelte aus Rache, weil F der ehemaligen Freundin des Angeklagten über dessen frühere Inhaftierung berichtet hatte.
3. (II.1. der Urteilsgründe) Der Angeklagte und seine Freundin, die frühere Mitangeklagte C , verbrachten die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2003 in dem B und Fr zugewiesenen Zimmer des Obdachlosenheims in Freiberg. Sie zechten mit B , was Fr mißfiel. Dieser hielt sich außerhalb des Heims auf und betrat erst wieder gegen 5.00 Uhr in Begleitung von Polizeibeamten sein Zimmer. Deren Einsatz führte aber nicht zur Entfernung der ungebetenen Gäste. Als der Angeklagte gegen 8.00 Uhr erwachte und von dem Polizeieinsatz erfuhr, schlug er - stark angetrunken - mit einer Bierflasche mehrmals mit voller Kraft gegen den Kopf des Fr und verlangte lautstark, daß man sich "an die Regeln" halten müsse. C schlug mit dem Boden einer Bierflasche gegen den Hinterkopf des Geschädigten. Der Angeklagte forderte B auf, Fr wegen dessen Indiskretion gegenüber der Polizei eine Abreibung zu verpassen. Er hielt Fr fest, damit B diesem ins Gesicht schlagen konnte. C zog Fr mit dem Kopf unter den Wasserhahn und wusch dem Verletzten das aus den Platzwunden ausgetretene Blut ab. "Unmittelbar nach Beendigung der Schlägerei zog der Angeklagte Z - dem Zeugen Fr ein silbernes Handgelenkskettchen vom Arm, welches er sich einsteckte. Schließlich zog der Geschädigte auf Aufforderung des Z seine schwarze Jeanshose aus und übergab diese dem Angeklagten, der sie behielt" (UA S. 13 f.).
4. (II.2. der Urteilsgründe) Am Abend des gleichen Tages feierten der Angeklagte, C und der Heimbewohner M im Zimmer des Fr den Abschied M s, der sich in stationäre Behandlung zur Alkoholentgiftung begeben wollte, mit reichlichem Alkoholkonsum. Nach abfälligen Äußerungen gegen Fr schlug M plötzlich mit der Faust gegen den Körper und das rechte Auge Fr s, bis dieses gänzlich zugeschwollen war. Der Angeklagte schlug Fr zweimal mit der Faust gegen den Körper und mehrmals mit der flachen Hand in das Gesicht. "Dann wurde Fr festgehalten und die stark angetrunkene (...) C zog dem Geschädigten gewaltsam dessen vergoldete Uhr vom Handgelenk und steckte sich diese ein, weil sie die Uhr für sich behalten wollte" (UA S. 14 f.).
5. (II.3. der Urteilsgründe) Am 4. Februar 2003 lernten der Angeklagte und C in einer Gaststätte den Witwer S kennen. Er nahm eine Einladung des Angeklagten an, in dessen Wohnung noch ein Bier zu trinken. Der Angeklagte und seine Mittäterin hatten in Wahrheit vor, ihrem Gast das von diesem mitgeführte Geld notfalls auch mit Gewalt abzunehmen. Auf Anordnung des Angeklagten setzte sich S in die Mitte der Wohnzimmercouch. Der Angeklagte drehte das Radio laut und rammte ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 25 cm vor S in die Tischplatte, um diesen einzuschüchtern. Der Angeklagte und C setzten sich jeweils neben ihr Opfer. Z forderte S vergeblich auf, ihm seine Geldbörse zu reichen. Er schlug mit der Faust zwei- bis dreimal gegen den Unterkiefer des S , nahm das im Couchtisch steckende Küchenmesser zur Hand, ritzte dem Geschädigten über dessen Ohr die Kopfhaut an und setzte S die Spitze des Messers an den Hals. Der um sein Leben fürchtende Geschädigte verharrte bewegungslos. Der Angeklagte griff in die Innentasche der Jacke des Opfers und nahm dessen Brieftasche an sich. Er entnahm das gesamte Bargeld in Höhe von 25 Euro und die EC-Karte. Unter weiterer Bedrohung mit dem an den Hals gehaltenen Messer verlangte der Angeklagte die Bekanntgabe der Geheimzahl. S - nannte die zutreffende Nummer. Der Angeklagte schickte C mit der EC-Karte und der Geheimzahl zum nächstgelegenen Geldautomaten, wo diese den gesamten verfügbaren Bargeldbetrag von 150 Euro abhob. Der Angeklagte bedrohte S auf die bisherige Weise weiter bis zur Rückkehr der C . Diese verschwieg dem Angeklagten, daß sie Geld abgehoben hatte. Sie teilte lediglich mit, die Geheimzahl hätte sich als zutreffend erwiesen. Der Angeklagte machte ihr heftige Vorwürfe. Er steigerte sich mehr und mehr in Wut und schlug mit den Fäusten erneut auf S ein. C schlug mit einer Bierflasche auf den Hinterkopf des Geschädigten. Dann konnte S entkommen, nachdem er mit einem mitgeführten Taschenmesser in den Oberschenkel des Angeklagten gestochen hatte.
6. (VI. der Urteilsgründe) Das Landgericht hat den Angeklagten ferner von dem Vorwurf freigesprochen, am 3. Dezember 2002 und 16. Januar 2003 in einer Wohnung in Freiberg auf B so lange eingeschlagen zu haben, bis dieser blutend auf dem Boden lag. Nachdem weder das Opfer noch die Tatzeugen No und C wegen durch Alkoholmißbrauch hervorgerufener Gedächtnisschwächen zum Tathergang Verwertbares ausgesagt hatten, vermochte sich das Landgericht von einer Täterschaft des Angeklagten trotz dessen Anwesenheit in der Tatwohnung nicht zu überzeugen.
Die Revisionen haben teilweise Erfolg.
1. Im Fall II.3. der Urteilsgründe weist die Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aus. Indes schöpft der Schuldspruch zu seinem Vorteil die gebotene strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht aus (vgl. BGH NStZ 1997, 127; BGH wistra 2004, 272). Danach hat sich der Angeklagte nämlich nicht nur wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) strafbar gemacht. Darüber hinaus fehlt es an einer Erörterung tateinheitlicher Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und Computerbetrugs (§ 263a StGB). Hingegen liegen entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft - worauf auch der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - Anhaltspunkte für den Versuch eines Tötungsverbrechens nicht vor.
a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegen nach den bisherigen Feststellungen auch die Voraussetzungen eines erpresserischen Menschenraubes vor. Für eine Strafbarkeit nach § 239a StGB ist in der hier - selbstverständlich auch bei zwei Tätern - gegebenen Fallgestaltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens - mit einer gewissen Stabilisierung der Lage - und dem zweiten Teilakt, der angestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239a Anwendungsbereich 1 m.w.N.).
Vorliegend hat sich der Angeklagte seines Opfers bemächtigt, indem er es unter anhaltender, vor Beginn der Raub- und Erpressungshandlungen einsetzender Bedrohung mit dem Messer in seiner physischen Gewalt hielt (vgl. BGHSt 26, 70, 72; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hiermit begründete er die erforderliche Stabilität der Bemächtigungssituation. Der Angeklagte hat auch beabsichtigt, die Bemächtigungssituation zu einer Erpressung auszunutzen. Zwar ist offen geblieben, ob der Angeklagte nach Einsatz des Messers damit rechnete, S werde ihm die verlangte Geldbörse übergeben, oder ob er von vornherein vorhatte - wie es später geschehen ist -, den Geldbeutel selbst wegzunehmen. Im ersten Fall hätte der Angeklagte eine schwere räuberische Erpressung beabsichtigt und im zweiten Fall - wie es das Landgericht wegen des weiteren Tatverlaufs zutreffend angenommen hat - einen schweren Raub. In beiden Fällen hätte der Angeklagte aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfaßt (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 239a Anwendungsbereich 1).
b) Neben dem (nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten besonders schweren) Raub von Geld und EC-Karte hat sich der Angeklagte durch das Abpressen der Geheimnummer des weiteren nach den bisherigen Feststellungen wegen tateinheitlicher (besonders) schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat - unter Aufrechterhaltung der Bemächtigungssituation - S durch den Messereinsatz mit gegenwärtiger Lebensgefahr genötigt, ihm die Geheimnummer bekanntzugeben. Dadurch hat er dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Geheimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition (vgl. BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.). Vorliegend stand dem Angeklagten aber bereits die EC-Karte des S zur Verfügung, so daß die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen die die EC-Karte akzeptierenden Banken eröffnete. Diese Vermögensposition war unmittelbar gefährdet, weil eine sofortige Abhebung des gesamten Guthabens geplant war (vgl. BGHR aaO). Die Gefährdung wurde durch die von der Mittäterin C vollzogene und somit dem Angeklagten zuzurechnende Abhebung zum Schadenseintritt vertieft (vgl. BGHR aaO), indem der Auszahlungsanspruch zum Erlöschen gebracht wurde. S hätte über sein Guthaben nach der erfolgten und automatisch zu Lasten seines Kontos gebuchten Abhebung zunächst nicht mehr verfügen können. Freilich hätte S gegen seine Bank ein Anspruch auf Rückbuchung des Auszahlungsbetrages und Wiederherstellung seines Guthabens zugestanden (vgl. BGHZ 145, 337, 339 f.), der aber der Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 StGB nicht entgegensteht, sondern lediglich einen möglichen Schadensausgleich eröffnet, weil die Verwirklichung des Anspruchs von einer neuen Initiative des zudem darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Kontoinhabers S - abhängig war.
c) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte des weiteren durch das von der Mittäterin absprachegemäß vorgenommene Abheben des gesamten Guthabens in Höhe von 150 Euro - daß sie ihrem Mittäter den Vollzug des Tatplans später verschwiegen hat, bleibt bedeutungslos - wegen (gemeinschaftlichen) Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht (vgl. BGHSt 47, 160, 162 m.w.N.).
d) Bei alledem ist schon unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit Tateinheit für sämtliche während des noch andauernden erpresserischen Menschenraubes begangenen Begleitdelikte wie für die unmittelbar anschließenden Gewalthandlungen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03).
e) Eine Schuldspruchänderung durch den Senat zum Nachteil des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund seines wechselnden Einlassungsverhaltens läßt sich nicht sicher ausschließen, daß er sich nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen anders als bislang hätte verteidigen können. Der Senat weist darauf hin, daß der Strafausspruch für sich allein deshalb durchgreifend bedenklich erscheint, weil die erkannte Einzelstrafe für diese im Verhältnis zu den anderen abgeurteilten Taten mit Abstand schwerste Tat im Vergleich zu den Sanktionen für die weiteren Raubtaten unverständlich niedrig bemessen worden ist.
2. Die Gesamtstrafbildung hat - was auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beachtlich ist - keinen Bestand. Dem zwischen den beiden letzten Taten erlassenen Strafbefehl kommt die vom Landgericht angenommene Zäsurwirkung dann nicht zu, wenn jene Geldstrafe ihrerseits mit der vom Amtsgericht Freiberg am 4. November 2002 verhängten Strafe (UA S. 8) gesamtstraffähig gewesen wäre. Das liegt aufgrund der mitgeteilten Daten nahe, läßt sich freilich mangels Mitteilung des Vollstreckungsstandes nicht sicher feststellen. Für den Fall solcher Gesamtstraffähigkeit - wobei es für den neuen Tatrichter auf den Vollstreckungsstand zur Zeit des ersten, hier angefochtenen Urteils ankommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2) - wären die Strafen für die ersten drei hier abgeurteilten Körperverletzungen gesonderter nachträglicher Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 StGB zuzuführen. Für die Strafen wegen der drei Raubtaten wäre eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.
Die bislang gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ließ ferner rechtsfehlerhaft § 39 StGB unbeachtet (vgl. BGH, Beschl. vom 28. April 2004 - 2 StR 95/04).
3. Im übrigen ist das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zu seinem Vor- oder Nachteil.
a) Im Fall II.1. der Urteilsgründe entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils hinreichend, daß die mit einer Bierflasche gegen den Kopf des Geschädigten geführten Schläge noch nicht in Raubabsicht erfolgten und daß bei der anschließenden Wegnahme kein gefährliches Werkzeug zum Einsatz kam. Die Nichtannahme einer Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erweist sich daher als rechtsfehlerfrei. Daß der Angeklagte bei den unmittelbar nach Abschluß der Gewalthandlungen einsetzenden Wegnahmehandlungen die zuvor ausgeübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung bewußt konkludent einsetzte (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 5), daher raubte und nicht lediglich stahl, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres. Der Schuldumfang wird nicht maßgeblich dadurch berührt, daß das Landgericht neben der Wegnahme der Kette die Abnahme einer Hose des Geschädigten nicht als tateinheitlich begangene räuberische Erpressung ausgeurteilt, sondern dieses Geschehen ebenfalls unter den Raub subsumiert hat (vgl. UA S. 34); diese rechtliche Wertung ist schon angesichts der Gleichwertigkeit von Raub und räuberischer Erpressung hinzunehmen.
b) Im Fall II.2. der Urteilsgründe wird eine Mittäterschaft des Angeklagten am Raub nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend belegt. Aus den Feststellungen zu den unmittelbar vorangegangenen gemeinsamen Gewalthandlungen folgt ohne weiteres, daß der Angeklagte und der Mittäter M - oder einer von ihnen mit Kenntnis und Billigung des anderen - den Geschädigten festhielten, um C die Wegnahme der Uhr, ersichtlich zugleich unter Einsatz der vorangegangenen gemeinsamen Gewalthandlungen als weiteres Druckmittel, zu ermöglichen.
c) Die Ausführungen zur erhaltenen, aber erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei sämtlichen Taten sind ebenso rechtsfehlerfrei wie die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugunsten des alkoholkranken Angeklagten (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
d) Die Strafaussprüche sind auch sonst frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Der Senat schließt aus, daß sich die hier ersichtlich schematisch erfolgte Zubilligung einer Milderung wegen von dem Angeklagten erlittener Untersuchungshaft (vgl. dagegen BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20) bei der Bemessung der fünf verbleibenden, sonst fehlerfrei zugemessenen Einzelstrafen maßgeblich zu seinem Vorteil ausgewirkt hat.
e) Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung des aufgehobenen Falls und der Zumessung neuer (Gesamt-)Strafen wird das neue Tatgericht über eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB neu zu entscheiden haben. Der Senat weist indes darauf hin, daß bei unveränderter Sachlage die bisherige, auf § 64 Abs. 2 StGB gestützte Ablehnung einer solchen Maßregel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
4. Die Freisprüche haben Bestand. Zwar ist den Ausführungen des Landgerichts kein feststehender Sachverhalt zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12), weil die aus den einzelnen Beweismitteln geschöpften Erkenntnisse und auch Umstände anderer Taten nicht ausdrücklich in eine Gesamtschau einbezogen werden (vgl. BGH wistra 2002, 430, 431 m.w.N.). Indes wird aus dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen die vertretbare Wertung des Landgerichts deutlich, der Angeklagte sei zwar als gewaltbereite Person jeweils in der Tatwohnung gewesen, könne aber vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Tatzeugen, der Möglichkeit einer Tatbegehung durch diese selbst und des Fehlens einer dauerhaften Feindschaft zum Tatopfer nicht sicher überführt werden. Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 862
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2004, 333
Bearbeiter: Karsten Gaede