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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 18

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 300/15, Urteil v. 10.11.2015, HRRS 2016 Nr. 18


BGH 5 StR 300/15 - Urteil vom 10. November 2015 (LG Dresden)

Rechtsbedenkliche Beweiswürdigung (überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung bezüglich der Täterschaft).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines schweren Raubes hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

1. Die Strafkammer hat zu dem in der Anklage gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf eines schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgende Feststellungen getroffen:

Am 13. November 2013 gegen 19:45 Uhr begab sich eine männliche Person in die Filiale eines Lebensmittel-Discounters in Dresden, um diese zu überfallen. Hierfür hatte sich die Person eine Kapuze über den Kopf und einen Schal vor den Mund gezogen, so dass ihr Gesicht überwiegend verdeckt und nur die Augenpartie sichtbar war; als Drohmittel hatte sich die Person einen pistolenähnlichen schwarzen Gegenstand eingesteckt. In der Verkaufseinrichtung nahm der Täter, der keine Handschuhe trug, eine in einer Verpackung befindliche Sweathose sowie zwei Spannbettlaken an sich und begab sich damit zu einer Kasse. Er legte die Waren auf das Band und wartete das Eintreffen der Kassiererin ab. In dieser Zeit bewegte er sich auffällig auf und ab; er war nicht in der Lage, ruhig stehen zu bleiben. Nachdem die Kassiererin die Kasse besetzt und die Waren eingescannt hatte, wollte sie den Gesamtpreis von 17,97 Euro kassieren. In diesem Moment zog die Person den pistolenähnlichen Gegenstand hervor, hielt ihn der Kassiererin vor und forderte sie zum Öffnen der Kasse auf, was sie tat. Der Täter ergriff insgesamt 846 Euro und steckte sie in seine Hosentasche. Sodann entfernte er sich schnellen Schrittes, kam aber, da er bemerkt hatte, dass er die eingescannten Artikel vergessen hatte, nochmals zurück, nahm die Waren und verließ den Laden. Auf seiner Flucht verlor er einen Geldschein aus der Beute sowie die verpackte Sweathose.

2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten nicht überzeugen können.

Zwar habe die Hauptverhandlung eine Vielzahl von gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen ergeben. So sei der Täter nach dem Überfall in Richtung der etwa 750 m vom Tatort entfernten Wohnung des Angeklagten geflüchtet. Zudem sei das von einem Tatzeugen geschilderte äußerst nervöse und zappelige Verhalten des Täters beim Warten auf die Kassiererin auch bei dem Angeklagten feststellbar; dieser sei während der viertägigen Hauptverhandlung kaum in der Lage gewesen, ruhig zu sitzen, sondern sei ständig „nervös und zappelig“ gewesen und habe sich auf seinem Stuhl nahezu ununterbrochen hin und her bewegt. Überdies seien auf der Kunststoffverpackung der Sweathose mehrere Fingerabdrücke des Angeklagten festgestellt worden. Auch habe die Kassiererin bei einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als denjenigen bezeichnet, der dem Täter am ähnlichsten sei. Statur, Alter und der sächsische Dialekt des Angeklagten entsprächen ebenfalls den Beschreibungen des Täters durch die beiden Zeugen. Weiterhin sei der Angeklagte einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestraft, bei denen er regelmäßig Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge mitgeführt oder den Einsatz einer Pistole angedroht habe. Schließlich sei bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Juli 2014 eine schwarze Softairpistole sichergestellt worden, auch wenn die Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit ergeben habe, dass dies die bei dem Überfall am 13. November 2013 verwendete Waffe sei. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände könne indes nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Tat begangen habe.

3. Die Beweiswürdigung begegnet trotz des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. August 2015 - 5 StR 78/15 mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht an die Bildung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten überspannte Anforderungen gestellt hat. Insbesondere werden keine Umstände geschildert, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 18

Bearbeiter: Christian Becker