HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 167
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 525/14, Beschluss v. 11.12.2014, HRRS 2015 Nr. 167
Die Revision des Angeklagten Ö. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall 10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und im Fall 58 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt.
Dem Angeklagten L. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das genannte Urteil gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 9. Oktober 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Die Revisionen der Angeklagten L. und B. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revisionen der Angeklagten Ö., L. und B. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 2014 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Betreffend den Angeklagten Ö. hat es das Landgericht allerdings unterlassen, in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Landgericht in den vergleichbaren Fällen 12 bzw. 40 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten bzw. eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen in den Fällen 10 und 58 selbst auf neun Monate bzw. 150 Tagessätzen zu je 30 € fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10 und vom 27. September 2011 - 3 StR 283/11). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Dass das Landgericht die gegen den Angeklagten Ö. verhängten Einzelstrafen in den Fällen 42, 44/45, 56 und 57 jeweils zweifach dargestellt hat, lässt nicht besorgen, dass dieser Umstand in die Bemessung der Gesamtstrafe eingeflossen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 167
Bearbeiter: Christian Becker