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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 798

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 231/14, Beschluss v. 18.06.2014, HRRS 2014 Nr. 798


BGH 5 StR 231/14 - Beschluss vom 18. Juni 2014 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat beanstandet die Gesamtstrafbildung trotz des grundsätzlich angezeigten, tatsächlich aber nicht erfolgten straffen Zusammenzuges der - ihrerseits überaus mild bemessenen - Einzelstrafen noch nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 798

Bearbeiter: Christian Becker