HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 798
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 798, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat beanstandet die Gesamtstrafbildung trotz des grundsätzlich angezeigten, tatsächlich aber nicht erfolgten straffen Zusammenzuges der - ihrerseits überaus mild bemessenen - Einzelstrafen noch nicht.