HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 584
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 206/14, Beschluss v. 03.06.2014, HRRS 2014 Nr. 584
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den bindenden Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverjährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 584
Bearbeiter: Christian Becker