HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 372
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 59/13, Beschluss v. 05.03.2013, HRRS 2013 Nr. 372
Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.
Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865 € hinsichtlich des Angeklagten D. war aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als "nicht vorliegend" bezeichnet hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer - ohne Widerspruch hierzu - ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 372
Bearbeiter: Christian Becker