Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 372

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 372, Rn. X



BGH 5 StR 59/13 - Beschluss vom 5. März 2013 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Aufhebung der Verfallsanordnung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten D. wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.

Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865 € hinsichtlich des Angeklagten D. war aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als "nicht vorliegend" bezeichnet hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer - ohne Widerspruch hierzu - ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.