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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 170

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 539/13, Beschluss v. 09.01.2014, HRRS 2014 Nr. 170


BGH 5 StR 539/13 - Beschluss vom 9. Januar 2014 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T. sowie inhaltliche Mängel des - nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten - vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig, da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 170

Bearbeiter: Christian Becker