HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 170
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 539/13, Beschluss v. 09.01.2014, HRRS 2014 Nr. 170
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T. sowie inhaltliche Mängel des - nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten - vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig, da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 170
Bearbeiter: Christian Becker