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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 170

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 170, Rn. X



BGH 5 StR 539/13 - Beschluss vom 9. Januar 2014 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T. sowie inhaltliche Mängel des - nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten - vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig, da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).