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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 909

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 356/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 909


BGH 5 StR 356/13 (alt: 5 StR 394/12) - Beschluss vom 22. August 2013 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Tagessatzhöhe der im Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 13/12 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr keinen Rechtsfehler mehr erkennen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 909

Bearbeiter: Christian Becker