HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 909
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 356/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 909
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Tagessatzhöhe der im Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 13/12 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr keinen Rechtsfehler mehr erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 909
Bearbeiter: Christian Becker