HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 204
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 13/12, Beschluss v. 07.02.2012, HRRS 2012 Nr. 204
Die Revisionen der Angeklagten T. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Höhe der Tagessätze der verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11 - und vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten P. und Tr. tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Revisionen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 204
Bearbeiter: Ulf Buermeyer