HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 380
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 634/12, Beschluss v. 07.03.2013, HRRS 2013 Nr. 380
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Der Urteilstenor wird dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16. Dezember 2011 datiert.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 380
Bearbeiter: Christian Becker