HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 503
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 17/12, Beschluss v. 25.04.2012, HRRS 2012 Nr. 503
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.
Das Tatgericht hat dem Angeklagten anders als den beiden Mitangeklagten, die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, ungeachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02, insoweit in StV 2003, 81 nicht abgedruckt; 10. Juni 2010 - 4 StR 474/09, Rn. 34; 22. Juli 2010 - 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; 10. November 2010 - 5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Strafaussetzungsfrage lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 503
Bearbeiter: Christian Becker