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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 46

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 424/10, Urteil v. 10.11.2010, HRRS 2011 Nr. 46


BGH 5 StR 424/10 - Urteil vom 10. November 2010 (LG Berlin)

Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung (keine unvertretbare Milde; Prozessverhalten des Angeklagten); Verständigungsvorschlag.

§ 54 StGB; § 257c StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 22 Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 204/00; Nr. 147 RiStBV) bleibt erfolglos.

Mit Strafrahmenwahl (§ 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozessverhalten des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich keinen Rechtsfehler (vgl. nur Föhrig, Kleines Strafrichter-Brevier 2008 S. 37 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 46

Bearbeiter: Ulf Buermeyer