HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 510
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 144/12, Beschluss v. 26.04.2012, HRRS 2012 Nr. 510
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, §§ 430, 442 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass lediglich 630 € dem angeordneten Verfall unterliegen; im Übrigen entfällt der Ausspruch über den Verfall.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge wegen Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung kann die uneingeschränkte Höhe des ausgesprochenen Verfalls von 1.150 € keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Zugrundelegung der Tatsache zugesagt, dass er nach einer Zuwendung seines Vaters eine Woche vor der Tat in den Besitz von - nach Ausgabe von 180 € noch - 520 € in kleiner Stückelung gelangt sei. Dass der Geldbetrag von 1.150 € in kleiner Stückelung, den der sonst vermögenslose Angeklagte bei seiner Festnahme bei sich hatte, nicht teilweise aus dieser Zuwendung stammte, entnimmt die Strafkammer einer nicht weiter fundierten Unterstellung.
Daher kann der uneingeschränkte Verfall keinen Bestand haben. Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung zu näherer Aufklärung dieser Frage nimmt der Senat den Teilbetrag von 520 € mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).
Im Übrigen beruht die Beweiswürdigung zum Schuldspruch indes nicht auf der Nichteinhaltung der Wahrunterstellung. Allein der Besitz eines Geldbetrages von nur 630 € in verräterischer Stückelung trägt ersichtlich neben den sonstigen tragfähigen Indizien die Überführung des Angeklagten.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 510
Bearbeiter: Christian Becker