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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 510

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 510, Rn. X



BGH 5 StR 144/12 - Beschluss vom 26. April 2012 (LG Berlin)

Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung; Verfall von Geldbeträgen in kleiner Stückelung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

§ 244 StPO; § 73 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, §§ 430, 442 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass lediglich 630 € dem angeordneten Verfall unterliegen; im Übrigen entfällt der Ausspruch über den Verfall.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge wegen Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung kann die uneingeschränkte Höhe des ausgesprochenen Verfalls von 1.150 € keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Zugrundelegung der Tatsache zugesagt, dass er nach einer Zuwendung seines Vaters eine Woche vor der Tat in den Besitz von - nach Ausgabe von 180 € noch - 520 € in kleiner Stückelung gelangt sei. Dass der Geldbetrag von 1.150 € in kleiner Stückelung, den der sonst vermögenslose Angeklagte bei seiner Festnahme bei sich hatte, nicht teilweise aus dieser Zuwendung stammte, entnimmt die Strafkammer einer nicht weiter fundierten Unterstellung.

2

Daher kann der uneingeschränkte Verfall keinen Bestand haben. Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung zu näherer Aufklärung dieser Frage nimmt der Senat den Teilbetrag von 520 € mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).

3

Im Übrigen beruht die Beweiswürdigung zum Schuldspruch indes nicht auf der Nichteinhaltung der Wahrunterstellung. Allein der Besitz eines Geldbetrages von nur 630 € in verräterischer Stückelung trägt ersichtlich neben den sonstigen tragfähigen Indizien die Überführung des Angeklagten.