HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 56
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 472/10, Beschluss v. 06.12.2010, HRRS 2011 Nr. 56
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 56
Bearbeiter: Ulf Buermeyer