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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 56

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 472/10, Beschluss v. 06.12.2010, HRRS 2011 Nr. 56


BGH 5 StR 472/10 - Beschluss vom 6. Dezember 2010 (LG Neuruppin)

Unbegründete Revision der Nebenklage; Prozesskostenhilfe.

§ 397a StPO; § 114 ZPO; § 117 ZPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 56

Bearbeiter: Ulf Buermeyer