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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 56

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 56, Rn. X



BGH 5 StR 472/10 - Beschluss vom 6. Dezember 2010 (LG Neuruppin)

Unbegründete Revision der Nebenklage; Prozesskostenhilfe.

§ 397a StPO; § 114 ZPO; § 117 ZPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14).