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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 316

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 550/09, Beschluss v. 10.03.2010, HRRS 2010 Nr. 316


BGH 5 StR 550/09 - Beschluss vom 10. März 2010 (LG Frankfurt/Oder)

Verfahrensrüge (Anhörung eines weiteren Gutachters; Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die auf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gestützte Verfahrensrüge scheitert mangels Mitteilung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des gehörten Sachverständigen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sachlichrechtlich unterliegt die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit noch keinen durchgreifenden Bedenken; abgesehen davon hätte sich die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB kaum auf die Bestimmung der Höhe der im Wesentlichen nach erzieherischen Gesichtspunkten zugemessenen Jugendstrafe ausgewirkt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 316

Bearbeiter: Ulf Buermeyer