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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 316

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 316, Rn. X



BGH 5 StR 550/09 - Beschluss vom 10. März 2010 (LG Frankfurt/Oder)

Verfahrensrüge (Anhörung eines weiteren Gutachters; Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die auf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gestützte Verfahrensrüge scheitert mangels Mitteilung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des gehörten Sachverständigen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sachlichrechtlich unterliegt die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit noch keinen durchgreifenden Bedenken; abgesehen davon hätte sich die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB kaum auf die Bestimmung der Höhe der im Wesentlichen nach erzieherischen Gesichtspunkten zugemessenen Jugendstrafe ausgewirkt.