HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 201
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 418/09, Beschluss v. 08.12.2009, HRRS 2010 Nr. 201
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; die Auslieferungshaft in Polen wird im Maßstab 1:1 angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ein Härteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den Folgeverurteilungen gesamtstrafenfähige Bestrafung durch Vollstreckungsverjährung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 433/09 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 201
Bearbeiter: Ulf Buermeyer