HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 110
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 377/06, Beschluss v. 12.12.2006, HRRS 2007 Nr. 110
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verhängten Strafen sind auch angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 110
Bearbeiter: Karsten Gaede