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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 23/92, Beschluss v. 27.02.1992, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 23/92 - Beschluß vom 27. Februar 1992 (LG Paderborn)

BGHSt 38, 212; Entzug des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht höherer Ordnung nach Vorlage durch ein Gericht niedrigerer Ordnung trotz offensichtlicher Unzuständigkeit das Hauptverfahren vor dem höheren Gericht eröffnet.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 6 StPO; § 209 Abs. 2 StPO; §25 GVG; § 28 GVG; § 74 Abs. 1 GVG

Leitsatz

Legt das Amtsgericht, bei dem die Anklage eingereicht worden ist, die Akten dem Landgericht zur Übernahme des Verfahrens vor, obwohl eine Zuständigkeit des Landgerichts offenkundig nicht gegeben ist, und eröffnet das Landgericht gleichwohl das Hauptverfahren - auch entgegen dem erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft in der Aktenbegleitverfügung - vor sich, so wird der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen. Dieses willkürliche Handeln führt zur Aufhebung des sodann ergangenen Urteils des Landgerichts durch das Revisionsgericht und zur Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht beim Amtsgericht Höxter zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit willkürlich angenommen und ihn damit seinem gesetzlichen Richter entzogen hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu beachten (Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, zum Abdruck in BGHSt bestimmt- und vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91). § 269 StPO steht bei willkürlicher Annahme der Zuständigkeit der Berücksichtigung dieses Verfahrensmangels nicht entgegen (BGH a.a.O.).

Die willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit durch das Landgericht ergibt sich aus folgendem:

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum Schöffengericht erhoben. Sie warf dem - nicht vorbestraften - Angeklagten darin vor, er habe in einem minder schweren Fall sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit an einem Kind vorgenommen, indem er der 8-jährigen Albertine A. einen Kuß auf den Mund gegeben, das sich wehrende Mädchen mit der linken Hand festgehalten, mit der rechten Hand zwischen die Beine des Kindes gefaßt und (über der Kleidung) einige Male dessen Geschlechtsteil gestreichelt habe.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts gab der Staatsanwaltschaft die Anklage mit dem Bemerken zurück, es sei ein Freispruch zu erwarten, weil fraglich sei, ob im Hinblick auf § 184 c Nr. 1 StGB der von der Staatsanwaltschaft bejahte Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Er regte - auch wegen zu erwartender Beweisschwierigkeiten - die Rücknahme der Anklage an. Die Staatsanwaltschaft beharrte jedoch auf der Anklage und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht.

Daraufhin legte der Vorsitzende des Schöffengerichts die Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO über die Staatsanwaltschaft der Jugendschutzkammer des Landgerichts vor. Obwohl die Staatsanwaltschaft bei der Vorlage der Akten an das Landgericht auf § 26 Abs. 2 GVG hinwies und nunmehr beantragte, das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Höxter zu eröffnen, ließ die Jugendschutzkammer des Landgerichts die Anklage ohne weitere Begründung zur Hauptverhandlung vor sich zu.

Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Wie außer jedem Zweifel steht, leicht erkennbar war und vom Vorsitzenden des Schöffengerichts auch bemerkt wurde, lag hier ein minder schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB vor; die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB war nur gerade eben überschritten. Damit schied eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 1 GVG - und damit auch der Jugendschutzkammer nach § 74 b GVG - offenkundig aus. Indem das Landgericht gleichwohl das Hauptverfahren vor sich eröffnete, handelte es willkürlich und entzog damit den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter.

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat verweist die Sache gemäß § 355 StPO an das zuständige Schöffengericht beim Amtsgericht Höxter. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft - wie dargelegt - bei der Vorlage der Akten an das Landgericht nunmehr im Gegensatz zur Anklage die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht beantragt. Ob der Vorsitzende des Schöffengerichts diesem Antrag folgen und deswegen die Akten gemäß §§ 209 Abs. 2, 209 a Nr. 2 b StPO dem Jugendschöffengericht vorlegen oder das Hauptverfahren vor sich eröffnen will, muß dieser entscheiden. Dabei wird er zu bedenken haben, daß die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GVG nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht gegeben sein dürften, weil der Angeklagte voll geständig ist und daher schon beim Landgericht eine Vernehmung des Kindes nicht erforderlich war (vgl. Kleinknecht/Meyer 40. Aufl.§ 26 GVG Rdn. 5).

Externe Fundstellen: BGHSt 38, 212; NJW 1992, 2104; NStZ 1992, 342

Bearbeiter: Rocco Beck