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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1195

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 252/25, Beschluss v. 18.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1195


BGH 4 StR 252/25 - Beschluss vom 18. Juni 2025 (LG Münster)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (symptomatischer Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat: erhöhte Darlegungsanforderungen bei möglicher normalpsychologischer Motivation, Rache).

§ 63 StGB; § 267 Abs. 6 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Letzteres ist der Fall, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt. Die bloße Feststellung einer Koinzidenz zwischen dem für die Schuldfähigkeit relevanten Zustand und der Tatbegehung reicht dafür regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Die hierzu gemachten Ausführungen müssen widerspruchsfrei sein und dürfen keine relevanten Lücken aufweisen. Dabei können sich besondere Darlegungsanforderungen ergeben, wenn als Tatauslöser auch normalpsychologisch erklärbare Beweggründe in Betracht kommen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. Januar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte spätestens seit Anfang des Jahres 2023 an einer schizophrenen Psychose. Seit dem Jahreswechsel 2023/24 wohnte er ebenso wie der Nebenkläger in einer kommunalen Unterbringungseinrichtung. Dort provozierte der Beschuldigte immer wieder auch körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Bewohnern. In einem Fall schlug er ein achtjähriges Kind. Weil der Nebenkläger daraufhin die Polizei verständigte, äußerte der Beschuldigte in der Folge wiederholt, er wolle oder müsse diesen umbringen.

Am 25. Mai 2024 begab sich der Nebenkläger in den Waschraum. Der Beschuldigte trat hinzu und warf dem Nebenkläger vor, die Polizei verständigt und ihm einen „Vogel gezeigt“ zu haben. Als sich der Nebenkläger zum Gehen wandte, stach der Beschuldigte ihm mit einem mitgeführten Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm wuchtig in den Hals und versetzte ihm mindestens drei weitere Stiche in die Hoden und den Rücken. Dabei nahm er tödliche Verletzungen des Nebenklägers billigend in Kauf. Erst als sich der Zeuge H. dem Tatgeschehen näherte, entfernte sich der Beschuldigte, da ihm weitere Stiche aufgrund des defekten Messers und der Anwesenheit des Zeugen nicht mehr möglich waren. Durch die erlittenen Verletzungen bestand für den Nebenkläger akute Lebensgefahr.

2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 212 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 StGB gewertet. Sachverständig beraten ist es davon ausgegangen, dass bei dem Beschuldigten die Unrechtseinsicht bei der Tat infolge der schizophrenen Psychose aufgehoben war (§ 20 StGB) und er krankheitsbedingt in der wahnhaften Überzeugung gehandelt hat, der Nebenkläger wolle ihm etwas Böses.

II.

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht rechtsfehlerfrei ergeben, dass zwischen der festgestellten psychischen Störung und der Anlasstat ein symptomatischer Zusammenhang besteht.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Letzteres ist der Fall, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 ‒ 4 StR 383/18 Rn. 5; Urteil vom 9. Mai 2017 ‒ 1 StR 658/16, NStZ-RR 2017, 272, 273; Cirener in LK-StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 61). Die bloße Feststellung einer Koinzidenz zwischen dem für die Schuldfähigkeit relevanten Zustand und der Tatbegehung reicht dafür regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 ‒ 4 StR 500/24 Rn. 9; Beschluss vom 4. August 2016 ‒ 4 StR 230/16 Rn. 13, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747; Beschluss vom 17. Juni 2014 ‒ 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Die hierzu gemachten Ausführungen müssen widerspruchsfrei sein und dürfen keine relevanten Lücken aufweisen. Dabei können sich besondere Darlegungsanforderungen ergeben, wenn als Tatauslöser auch normalpsychologisch erklärbare Beweggründe in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 4 August 2016 ‒ 4 StR 230/16 Rn. 14, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747 mwN).

2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

Nach den Feststellungen stach der Beschuldigte auf den Nebenkläger in der oben beschriebenen Weise ein, nachdem er ihm zuvor die Verständigung der Polizei sowie ein „Vogelzeigen“ zum Vorwurf gemacht hatte und der Nebenkläger sich (daraufhin) zum Gehen wandte (UA 4). Im Rahmen der Beweiswürdigung weist die Strafkammer die Einlassung des Beschuldigten, er sei von dem Nebenkläger provoziert und bedroht worden, mit sachverständiger Hilfe als krankheitsbedingt wahnhaft zurück (UA 6) und führt in der Folge dazu weiter aus, dass es sich für sie als plausibel darstelle, dass der Beschuldigte „sich allein durch das Verständigen der Polizei und des Ordnungsamtes durch den Nebenkläger provoziert fühlte“ (UA 9). Bei den Ausführungen zur Schuldfähigkeit folgt die Strafkammer sodann den Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Beschuldigte während der konkreten Tatausführung in der wahnhaften Vorstellung gehandelt habe, der Nebenkläger wolle ihm etwas Böses, sodass seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei (UA 16). Danach erweisen sich die Urteilsgründe in Bezug auf die Frage, ob und wieweit die Tatbegehung durch wahnhafte Realitätsverkennungen seitens des Beschuldigten beeinflusst worden sind, zumindest als mehrdeutig. Ein unter den hier gegebenen Umständen gebotener Ausschluss eines alleinursächlichen normalpsychologischen Handlungsantriebes (Rache für die Verständigung der Polizei) erfolgt gerade nicht.

3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können insoweit um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1195

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede