HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 873
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 383/18, Beschluss v. 11.04.2019, HRRS 2019 Nr. 873
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. März 2018 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Rüge der Verletzung formellen Rechts unausgeführt geblieben und damit nicht in zulässiger Weise erhoben ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 658/16, NStZ-RR 2017, 272, 273). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
aa) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, impulsiven und histrionischen Anteilen leidet. Im Hinblick auf den symptomatischen Zusammenhang hat es lediglich zusammenfassend festgestellt, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe „in allen Fällen“ zu einer Störung seines Realitätsbezuges geführt, wodurch er Grund und Ursache des Verhaltens anderer Personen verkannt und sich selbst als deren Opfer angesehen habe (UA S. 15). Auch in der Beweiswürdigung hat die Strafkammer - unter Bezugnahme auf die gehörten Sachverständigen - insoweit nur summarisch ausgeführt, die Taten seien Ausdruck der regelmissachtenden, ichbezogenen, grenzüberschreitenden, impulsiven und auf die Anerkennung eigener Wünsche zentrierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten; seine Steuerungsfähigkeit sei hierdurch jeweils erheblich beeinträchtigt gewesen (UA S. 40).
bb) Damit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Anlasstaten nicht ausreichend dargetan. Dem angefochtenen Urteil kann auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnommen werden, wie die festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf den Angeklagten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat; auf eine solche situationsbezogene Erörterung der Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten kann jedoch nicht verzichtet werden.
3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat daher keinen Bestand. Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 873
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner